JudikaturOGH

RS0132365 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. März 2025

Ein Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens kann auch im erweiterten Anwendungsbereich des § 363a StPO ‑ dessen Wortlaut folgend ‑ nur wegen einer Verletzung der MRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle gestellt werden.

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