RS0127430 – AUSL EGMR, OGH Rechtssatz
Damit eine Beschwerde iSv. Art 35 Abs 2 lit b EMRK „im Wesentlichen mit einer schon vorher vom Gerichtshof geprüften Beschwerde übereinstimmt“, muss sie nicht nur die im Wesentlichen selben Tatsachen und Beschwerdebehauptungen betreffen, sondern auch von denselben Personen erhoben werden. Die Erhebung einer Staatenbeschwerde beraubt daher einzelne Beschwerdeführer nicht der Möglichkeit, ihre eigenen Beschwerden zu erheben bzw. weiterzuverfolgen.
