JudikaturOGH

6Ob217/24s – OGH Entscheidung

Entscheidung
16. Januar 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Präsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Dr. Hargassner, die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel und den Hofrat MMag. Sloboda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei MMag. V*, vertreten durch F S Sundström/Partner Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Wien, gegen die beklagte Partei Dkfm. O*, wegen Nichtigkeitsklage, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsklage vom 7. November 2024 wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Klosterneuburg geschieden. Die dagegen von der Nichtigkeitsklägerin erhobene Berufung wies das Landesgericht Korneuburg als verspätet zurück.

[2] Das Bezirksgericht Klosterneuburg wies durch seine Vorsteherin außerdem einen Ablehnungsantrag der Nichtigkeitsklägerin gegen die für das Scheidungsverfahren in erster Instanz zuständige Richterin zurück.

[3] Die gegen diese Entscheidungen erhobene (erste) Nichtigkeitsklagegemäß § 529 Abs 1 Z 2 ZPO wies das Landesgericht Korneuburg mit Beschluss vom 31. 5. 2023, 6 Cg 62/23g, zurück.

[4]Den dagegen erhobenen Rekurs wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 21. 2. 2024, 6 Ob 17/24d, als verspätet zurück.

[5] Gegen diese Entscheidungen erhob die Nichtigkeitsklägerin eine am 21. 8. 2024 in Papierform beim Obersten Gerichtshof eingebrachte (zweite) Nichtigkeitsklageaus dem Grund des § 529 Abs 1 Z 2 ZPO. Diese Nichtigkeitsklage wies der Oberste Gerichtshof mit der Nichtigkeitsklägerin am 9. 10. 2024 (Zustelldatum gemäß § 89d Abs 2 GOG) zugestelltem Beschluss vom 20. 9. 2024, 6 Ob 149/24s-6, als unzulässig zurück, weil die Nichtigkeitsklägerin als Rechtsanwältin ihre Eingabe im Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) einbringen hätte müssen, dies aber offenkundig rechtsmissbräuchlich unterlassen habe.

[6] Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 7. 11. 2024 per Web-ERV eingebrachte (dritte) Nichtigkeitsklage. Soweit nachvollziehbar argumentiert die Nichtigkeitsklägerin, dass sie Versendungsprobleme im ERV hinreichend bescheinigt habe, sodass ihre zweite Nichtigkeitsklage nicht zurückgewiesen hätte werden dürfen. Außerdem seien die an der Entscheidung 6 Ob 149/24s-6 beteiligten Richterinnen und Richter analog § 537 ZPO ausgeschlossen gewesen, weil sie bereits an der Entscheidung 6 Ob 17/24d beteiligt gewesen seien. Dies verwirkliche Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 1 ZPO bzw § 529 Abs 1 Z 1 ZPO. Diese Ausgeschlossenheit gelte auch bei Vorliegen sinnloser Klagen.

[7]Die an der Fassung der Entscheidung 6 Ob 217/24s beteiligten Richterinnen und Richter wurden vom Obersten Gerichtshof (2 Nc 71/24z) zur Entscheidung über die (dritte) Nichtigkeitsklage für ausgeschlossen erklärt.

Rechtliche Beurteilung

[8] Die (dritte) Nichtigkeitsklage ist zurückzuweisen .

[9]Soweit die Nichtigkeitsklägerin die inhaltliche Unrichtigkeit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 6 Ob 149/24s-6 releviert, ist sie darauf zu verweisen, dass der Oberste Gerichtshof die oberste Instanz in Zivil- und Strafrechtssachen ist (Art 92 Abs 1 B-VG).

[10]Als Rechtsmittelklagegrund thematisiert die Nichtigkeitsklägerin in ihrer (dritten) Nichtigkeitsklage inhaltlich ausschließlich den Nichtigkeitsgrund des § 529 Abs 1 Z 1 ZPO, weil die an der angefochtenen Entscheidung 6 Ob 149/24s-6 beteiligten Richterinnen und Richter analog § 537 ZPO von der Beschlussfassung ausgeschlossen gewesen sein sollen.

[11]Die vierwöchige Notfrist des § 534 Abs 1 ZPO beginnt im Fall des § 529 Abs 1 Z 1 ZPO an dem Tag, an dem die Partei Kenntnis vom Ausschließungsgrund erhalten hat (§ 534 Abs 2 Z 1 ZPO). Dies war hier mit Zustellung der Entscheidung 6 Ob 149/24s-6 der Fall, sodass die Erhebung der Nichtigkeitsklage außerhalb der vierwöchigen Notfrist erfolgte.

[12]Da die (dritte) Nichtigkeitsklage somit jedenfalls zurückzuweisen ist, erübrigen sich nähere Überlegungen zur Notwendigkeit der Einleitung eines Verbesserungsversuchs nach § 6 Abs 2 ZPO im Zusammenhang mit der zwischenzeitig erfolgten Bestellung eines einstweiligen gerichtlichen Erwachsenenvertreters für die Nichtigkeitsklägerin (vgl RS0005946 [insb T14]).