JudikaturOGH

2Nc71/24z – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. November 2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch F S Sundström/Partner Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Wien, gegen die beklagte Partei D*, wegen Nichtigkeitsklage, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs * sowie die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs * sind von der Ausübung des Richteramts im Nichtigkeitsklageverfahren zu AZ * ausgeschlossen.

Text

Begründung:

[1]Der * Senat des Obersten Gerichtshofs wies zu AZ * eine gegen den zu AZ * gefassten Beschluss gerichtete, auf § 529 Abs 1 Z 2 ZPO gestützte Nichtigkeitsklage zurück.

[2]Nun erhebt die Klägerin gegen den Zurückweisungsbeschluss eine ua auf § 529 Abs 1 Z 1 ZPO gestützte Nichtigkeitsklage und macht geltend, die Mitglieder des * Senats wären von der Entscheidung im Verfahren zu AZ * ausgeschlossen gewesen.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die im Spruch genannten Richter sind von der Ausübung des Richteramts im Verfahren zu AZ * ausgeschlossen.

[4]1. Nach § 537 ZPO ist der Richter, wegen dessen Beteiligung an der Entscheidung die Nichtigkeitsklage (§ 529 Abs 1 Z 1 ZPO) eingebracht wird, von der Leitung der Verhandlung sowie von der Entscheidung über die Nichtigkeitsklage ausgeschlossen; dies selbst dann, wenn nach dem eigenen Vorbringen des Klägers ein Ausschließungsgrund im Vorprozess nicht bestanden haben sollte ( RS0044610[T1] = 7 Nc 15/13k). Die Ausgeschlossenheit erfasst auch die Entscheidung über die Frage, ob der Antrag gegebenenfalls zur Verbesserung zurückzustellen ist (vgl 2 Nc 9/18y ).

[5] 2. Es war daher die Ausgeschlossenheit der im Spruch genannten Richter auszusprechen.