6Ra28/16h – OLG Graz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Graz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen hat durch den Senatspräsidenten Dr.Bott (Vorsitz), den Richter Dr.Deu sowie die Richterin Mag.Gassner als weitere Senatsmitglieder in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei V *****, vertreten durch **********, Rechtsanwalt in *****, gegen die beklagte Partei **********, im Rekursverfahren nicht vertreten, wegen eingeschränkt EUR 4.200,00, über den Rekurs der klagenden Partei gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landesgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 3.Februar 2016, 25 Cga 43/15b-16, (Rekursinteresse richtig: EUR 2.610,90), in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben.
Die angefochtene Kostenentscheidung wird bestätigt und abgeändert ; sie lautet:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 2.287,73 (darin EUR 331,46 USt und EUR 299,00 Barauslagen) bestimmten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 278,01 (darin EUR 46,33 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Ein Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .
Text
begründung:
Die Klägerin führt gegen den am 12.Juli 1967 geborenen *****, Sohn des Geschäftsführers der Beklagten, beim Bezirksgericht Bruck an der Mur zu 9 E 3527/14k Fahrnis- und Gehaltsexekution zur Hereinbringung eines Betrages von EUR 70.000,00. Exekutionsbewilligung und Aufforderung zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung sind der Beklagten zugegangen. ***** war im Spenglerbetrieb der Beklagten von Oktober 2014 bis 19.Dezember 2014 und dann wieder vom 24.Juni 2015 bis November 2015 beschäftigt. Er ist gelernter Spengler. Die in den genannten Beschäftigungszeiträumen pfändbaren Beträge beliefen sich auf insgesamt EUR 4.194,70.
Die Klägerin begehrt mit ihrer Drittschuldnerklage von der Beklagten die Bezahlung eines Betrages von EUR 35.000,00 sA ausgehend von der Behauptung, der Beklagten sei der Exekutionsbewilligungsbeschluss samt Verfügungsverbot am 23.Oktober 2014 rechtswirksam zugestellt worden. Die Beklagte habe weder die gepfändete Forderung ausbezahlt noch eine Drittschuldnererklärung erstattet und hafte demgemäß für den der Klägerin daraus entstehenden Schaden. Der Verpflichtete ***** verdiene EUR 5.000,00 netto monatlich und könne demgemäß ausgehend von den Existenzminimumsbeträgen der Jahre 2014 und 2015 entsprechend hohe Abzüge leisten. Es sei jedenfalls möglich, dass die Beklagte den Verpflichteten, der vermutlich auch deren Geschäftsführer sei, ein deutlich höheres Gehalt als EUR 1.500,00 monatlich zahle.
Die Beklagte beantragt Klagsabweisung. Sie habe zwar das Drittverbot und auch die Aufforderung zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung erhalten, jedoch sei das Formular für die Drittschuldnererklärung nicht beigefügt gewesen. Der Verpflichtete habe in der Zeit vom 23.Oktober bis 23.Dezember 2014 monatlich EUR 1.400,00 netto verdient und anschließend von Jänner 2015 bis 23.Juni 2015 wegen innerbetrieblicher Streitigkeiten nicht gearbeitet und sei aus dem Unternehmen ausgeschieden. Er sei auch keiner anderen Tätigkeit nachgegangen. Seit 24.Juni 2015 arbeite er wieder bei der Beklagten und verdiene wieder EUR 1.400,00 netto 14 mal jährlich.
Nach Vorlage eines Versicherungsdatenauszugs (ON 12) und Übermittlung der Lohnkonten des Verpflichteten für die Jahre 2014 und 2015 (ON 13) schränkte die Klägerin in der Tagsatzung vom 3.Februar 2016 ihr Begehren auf EUR 4.200,00 ein (Seite 1 des Protokolls/AS 69).
Mit dem nur hinsichtlich der Kostenentscheidung angefochtenen Urteil erkennt das Erstgericht der Klägerin einen Betrag von EUR 4.194,70 samt 4 % Zinsen ab 8.April 2015 zu und erlegt der Beklagten die mit EUR 84,84 bestimmten Kosten (anteiligen Pauschalgebühren) zum Ersatz auf.
Es begründet diese Kostenentscheidung damit, dass die Beklagte, wäre sie anwaltlich vertreten gewesen, kostenrechtlich obsiegt und Anspruch auf einen Großteil ihrer Anwaltskosten gehabt hätte. Die fehlende anwaltliche Vertretung könne ihr nicht zum Nachteil gereichen. Demzufolge habe die Klägerin lediglich Anspruch auf anteiligen Ersatz der im ersten Verfahrensabschnitt angefallenen Pauschalgebühr, die ausgehend von einem Streitwert von EUR 35.000,00 und dem zugesprochenen Betrag mit 12 %, sohin mit einem Betrag von EUR 84,84 zu bestimmen sei. Kostenersatz sei grundsätzlich nur auf Basis einer vernünftigen Einklagung zu leisten, wovon bei einem monatlichen Nettoverdienst von rund EUR 6.000,00 bei einem Facharbeiter, wovon die Klägerin ausgehe, keine Rede sein könne.
Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der Rekurs der Klägerin aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, sie in Zuerkennung eines Kostenbetrages von EUR 2.695,74 abzuändern.
Die Beklagte hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.
Der Rekurs ist großteils berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Unter dem einzigen Anfechtungsgrund macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, das Erstgericht habe zu Unrecht § 43 Abs 2 ZPO nicht angewendet. Ein Überweisungsgläubiger befinde sich bei Ausmessung seines Begehrens in einem Dilemma, zumal er keine Kenntnis über die Höhe der dem Verpflichteten gegen die Drittschuldnerin zustehenden Ansprüche habe. Im Hinblick auf den Umstand, dass der Verpflichtete gleichzeitig Sohn des Geschäftsführers der Beklagten und für diese auch nach außen hin eingeschritten sei, habe die Klägerin berechtigterweise von einem monatlichen Nettogehalt von zumindest EUR 5.000,00 und entsprechend hohen möglichen Abzügen ausgehen können. Dass die Beklagte eine Drittschuldnererklärung nicht erstattet habe, sei unstrittig, was sie gemäß § 301 Abs 3 EO grundsätzlich kostenersatzpflichtig werden lasse. Nach dieser Bestimmung sei § 43 Abs 2 ZPO sinngemäß heranzuziehen, woraus auch nach der Judikatur folge, dass selbst bei deutlicher Überschreitung eines vernünftigen üblichen Einkommens (Überklagung) ein Zuspruch der Kosten auf Basis des tatsächlichen Obsiegens zu erfolgen habe. Das Erstgericht habe nicht nur die erfolgte Einschränkung des Begehrens unberücksichtigt gelassen, sondern auch zu Unrecht Obsiegensquoten gebildet. Gerade die Schwierigkeit mit der Bezifferung des Begehrens im Falle einer unterlassenen Drittschuldnererklärung führe zur Anwendung des § 43 Abs 2 ZPO, womit nicht entscheidend sei, ob die Klägerin von einer vernünftigen Anspruchshöhe ausgegangen sei, zumal ihr nach der genannten Bestimmung Kostenersatz ohnehin nur auf Basis des letztlich zugesprochenen Betrages von EUR 4.194,70 zustehe.
Diesen Argumenten ist weitgehend zu folgen.
Gemäß § 301 Abs 1 EO ist der Drittschuldner grundsätzlich zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung verpflichtet, die er nach Abs 2 dieser Bestimmung dem Exekutionsgericht und auch dem betreibenden Gläubiger zu übersenden hat. Hat er seine diesbezügliche Pflicht schuldhaft nicht, vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig oder unvollständig erfüllt, so wird er im Drittschuldnerprozess gemäß § 301 Abs 3 EO kostenersatzpflichtig, auch wenn der Kläger mit seiner Forderung nicht (überwiegend) durchgedrungen ist. § 43 Abs 2 ZPO gilt sinngemäß. Der Drittschuldner haftet dem betreibenden Gläubiger also für aufgelaufene Prozesskosten, wenn er keine Äußerung im Sinne der genannten Bestimmung abgegeben hat (RIS-Justiz RS0000464).
Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass nach dem Willen des Gesetzgebers anlässlich der Exekutionsordnungs-Novelle 1991 und Neufassung des § 301 Abs 3 EO einerseits ein weiterer Prozess erspart werden soll, zumal durch die neue Bestimmung die Geltendmachung der durch die Verweigerung oder unvollständige oder unrichtige Abgabe der Drittschuldnererklärung entstandenen Kosten als Kostenersatzanspruch im Drittschuldnerprozess ermöglicht werden soll, und andererseits die formal unterliegende klagende Partei Anspruch auf (teilweisen) Kostenersatz selbst bei offensichtlicher Überklagung haben soll (vgl GP XVIII Nr. 181 der Beilagen, 43ff).
Nach den Intentionen des Gesetzgebers soll also auch dann, wenn die Drittschuldnerklage abgewiesen wird, weil dem Verpflichteten kein Anspruch gegen die Beklagte zusteht, die obsiegende Beklagte dennoch keinen Anspruch auf Kostenersatz haben, sondern vielmehr Kostenersatz leisten müssen, wenn sie die Prozessführung aufgrund einer (vorsätzlich oder grob fahrlässig) mangelhaften Drittschuldnererklärung veranlasst hat; dies gilt freilich umso mehr, wenn der Drittschuldner seiner Verpflichtung – wie hier – nach Abs 1 schuldhaft überhaupt nicht nachkommt (vgl hiezu ausführlich schon OLG Graz zu 8 Ra 40/05x).
Dies ist insofern erklärbar, als bei einem Drittschuldnerprozess dem klagenden Gläubiger nur bekanntgegeben worden ist, wer Dienstgeber seines Schuldners ist, er aber über keinerlei Informationen über die tatsächliche Höhe von dessen Erwerbseinkommen verfügt. In diesem Dilemma soll demnach das (vermehrte) Kostenrisiko im Zusammenhang mit der Bezifferung eines überhöhten Klagsbetrages dem Kläger weitgehend abgenommen werden. Nach der Judikatur soll jedoch der Kläger naturgemäß nur jenes Risikos enthoben werden, dessen er überhaupt schutzwürdig erscheint. Die in § 301 EO dem Drittschuldner auferlegte Verpflichtung, nämlich die vorgesehene Information des betreibenden Gläubigers, verfolgt im Wesentlichen den Zweck, diesen hinreichend zu informieren, inwieweit seine Forderung befriedigt werden wird bzw ob und inwieweit eine Drittschuldnerexekution überhaupt erfolgreich geführt werden kann (hg 6 Ra 26/15p mwN). § 43 Abs 2 zweiter Fall ZPO ist nach ständiger Rechtsprechung in allgemeinen Zivilrechtsstreitigkeiten nur dann anwendbar, wenn gerade nicht überklagt wurde. Wurde aber überklagt, hat eine Kostenentscheidung nach § 43 Abs 1 ZPO, also in der Regel eine Kostenteilung zu erfolgen. Da üblicherweise eine Überklagung erst dann angenommen wird, wenn der Kläger mit weniger als der Hälfte obsiegt, kommt es meistens bei Überklagung zu einem Kostenersatz des Klägers an den Beklagten. Gerade das soll aber durch § 301 Abs 3 EO offensichtlich vermieden werden (so auch OLG Wien zu 8 Ra 21/10g).
Die Ansicht Obermaiers (Kostenhandbuch 2 , Rz 496), wonach die bei § 43 ZPO genannten Grundsätze auch im Bereich der Drittschuldnerklage uneingeschränkt gelten sollen, und zwar auch jene zur kostenschädlichen Überklagung, wird vom Rekursgericht nicht geteilt, da zwischen jenen Fällen, in denen bei allgemeinen zivilrechtlichen Streitigkeiten die Anwendung des § 43 Abs 2 zweiter Fall ZPO in Betracht kommt, und Konstellationen in Drittschuldnersachen entscheidende Unterschiede bestehen. Während es etwa der Kläger bei der Ausmessung seines Schmerzengeldanspruchs selbst in der Hand hat, hiefür ausreichende Grundlagen zu schaffen, um eine kostenschädliche Überklagung zu vermeiden, verfügt der betreibende Gläubiger im Drittschuldnerverfahren – wie ausgeführt – kaum über taugliche Informationen, in welcher Höhe er sein Begehren, welches sich an der Höhe des ihm zumeist völlig unbekannten Erwerbseinkommens des Verpflichteten zu orientieren hätte, beziffern soll. Gerade dieses Risiko soll ihm durch die genannte Regelung und die vom Gesetzgeber vorgesehene Anwendung des § 43 Abs 2 ZPO vermieden werden; dies gilt jedenfalls dann, wenn der betreibende Gläubiger auf eine im Verfahren abgegebene Drittschuldnererklärung unverzüglich mit Klagseinschränkung reagiert (so schon hg 8 Ra 40/05x). Schränkt aber der betreibende Gläubiger trotz Veränderung der Sachlage im Prozess nicht ein, wird er für den nach Abgabe der Drittschuldnererklärung auf Seiten der beklagten Partei eingetretenen Kostenaufwand ersatzpflichtig (hg 6 Ra 26/15p mwN).
Aus all diesen Ausführungen ergibt sich, dass aufgrund der besonderen Konstellation in Drittschuldnersachen bei (auch krass) überhöhter Einklagung wegen fehlender Kenntnis des pfändbaren Einkommens des Verpflichteten ein (teilweiser) Kostenersatz in Betracht kommt. Hat der Kläger überklagt, weil er einen vernünftigen Rahmen üblicher Einkommensverhältnisse ohne besondere Gründe deutlich überschritten hat, ist das Gericht dennoch befugt, ihm die Kosten in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs 2 ZPO auf Basis einer nach § 273 ZPO ermittelten Bemessungsgrundlage auch ohne Mitverschuldenseinwand zuzusprechen. Bei der Beurteilung der Überklagung ist eine gewisse Vorsicht angebracht, weil es ja der Beklagte durch die Verletzung seiner genannten Verpflichtung zu vertreten hat, dass der Kläger keine oder wenige Anhaltspunkte für eine Einschätzung des Einkommens des Verpflichteten hat (so auch OLG Wien zu 8 Ra 21/10g). Auch das OLG Graz hat schon ausgesprochen, dass der Kläger trotz Überklagung vollen Kostenersatz erhalten soll, wenn sich das Klagebegehren unter Zugrundelegung realistischer Annahmen noch im vernünftiger Weise zu erwartenden Entscheidungsrahmen des Gerichtes hält. So wurde geprüft, wie eine sorgfältig klagende Partei unter Berücksichtigung des Zeitraums einer allfälligen Abzugsfähigkeit und in Anlehnung an das statistische Durchschnittseinkommen unselbstständig Erwerbstätiger in Österreich (laut Veröffentlichungen der Statistik Austria 2013) sowie auch das Existenzminimum ihr Begehren limitiert hätte. Auf dieser Basis wurde voller Kostenersatzanspruch nach § 43 Abs 2 ZPO bejaht (hg 6 Ra 26/15p).
Ein Vorbringen dahingehend, dass „ausgehend von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen des Verpflichteten ***** monatlich EUR 5.000,00 abführbar gewesen wären“, hat die Klägerin – im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Erstgerichts – nicht erstattet. In der Tagsatzung vom 11.November 2015 (Seite 2 des Protokolls/AS 33 unten) wurde ausdrücklich vorgebracht, dass ***** EUR 5.000,00 netto monatlich an Gehalt beziehe und „entsprechend hohe Abzüge“ leisten könnte. Selbst wenn darin eine krass überhöhte Geltendmachung und damit eine „offensichtliche Überklagung“ im dargestellten Sinn zu erblicken wäre, führt dies einerseits nicht zur Unschlüssigkeit seines Begehrens, da nicht ausgeschlossen ist, dass der Verpflichtete ein – wenn auch niedrigeres – pfändbares Einkommen erzielt, und andererseits auch nicht zu einer fehlenden Anwendbarkeit des § 43 Abs 2 ZPO, da der Kläger durch ein maßvolles Klagebegehren keinen Rechtsnachteil erleidet, ihm die Kosten ohnehin nur auf Basis des ersiegten Betrages zuzuerkennen sind und überdies auch nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten ersatzfähig sind (OLG Wien zu 8 Ra 21/10g; hg 6 Ra 26/15p). Die Klägerin hat überdies nach Vorlage der Lohnunterlagen des Verpflichteten unverzüglich mit Einschränkung ihres Begehrens reagiert, was im Sinne des Gesagten ihre Schutzwürdigkeit unterstreicht.
Es sind ihr daher im Gegensatz zur Rechtsmeinung des Erstgerichts – wie von ihr begehrt und von der Beklagten unbeeinsprucht – tatsächlich die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf Basis des ersiegten Betrages von EUR 4.194,70 zuzuerkennen; dies ergibt jedoch nicht den von der Klägerin angestrebten Ersatzbetrag von EUR 2.695,74 inklusive USt, da auch die Pauschalgebühr nur auf Basis des ersiegten Betrages zu honorieren ist (RIS-Justiz RS0116722 [T2]; zuletzt 7 Ob 165/15p). Die der Klägerin zu ersetzende Pauschalgebühr bemisst sich demnach mit EUR 299,00 und nicht in Höhe der verzeichneten EUR 707,00, weshalb sich der gesamte Kostenersatzbetrag für das erstinstanzliche Verfahren mit EUR 2.287,73 (darin EUR 331,46 USt) errechnet.
Das Argument des Erstgerichts, dass Drittschuldnerklagen „üblicherweise“ mit EUR 1.450,00 bewertet würden, ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, da der Streitwert auch in Drittschuldnerklagen sich immer an der Höhe des jeweils nach den Umständen des Einzelfalles bezifferten Begehrens orientiert. Sollte das Erstgericht damit eine – in Drittschuldnersachen häufig auftretende – Konstellation nach § 12 Abs 4 lit a RATG ansprechen, wonach im Falle der Einschränkung auf Nebengebühren (Kosten) in Rechtssachen vor dem Gerichtshof, die vom Senat zu entscheiden sind, ein Streitwert von EUR 1.450,00 gilt, ist nur kurz darauf zu verweisen, dass ein solcher Fall hier nicht vorliegt.
Die Kostenentscheidung für das Rekursverfahren gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG und § 11 Abs 1 RATG. Die Beklagte hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt. Da eine Kostenteilung im Falle eines teilweise erfolgreichen einseitigen Rechtsmittels nicht in Betracht kommt (RIS-Justiz RS0035964; 3 Ob 7/91; Klauser/Kodek, ZPO 17 , § 43 ZPO E 2, 3), sind der Klägerin die Rekurskosten auf Basis des Ersiegten zuzusprechen. Als Bemessungsgrundlage gilt jedoch nicht der zugesprochene Betrag des Hauptbegehrens, sondern die Differenz zwischen der angestrebten und der zuerkannten Kostensumme, im gegenständlichen Fall also ein Betrag von EUR 2.610,90 (= EUR 2.695,74 abzüglich EUR 84,84). Da sich im Vergleich zum zuerkannten Kostenbetrag von EUR 2.287,73 kein Kostensprung findet, errechnen sich ausgehend von einem Ansatz von EUR 144,80 die Rekurskosten mit insgesamt EUR 278,01 inklusive USt.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
Oberlandesgericht Graz, Abteilung 6