4R126/25y – OLG Innsbruck Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Prantl als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichts Mag. Schallhart und Mag. Eppacher als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , Bürogehilfe, vertreten durch Welte Rechtsanwalt GmbH in 6830 Rankweil, wider die beklagten Parteien 1. B* , Pensionist, Deutschland, 2. C* AG , Amtsgericht Coburg **, Deutschland, beide vertreten durch Mag. Dominik Brun, Rechtsanwalt in 6971 Hard, wegen eingeschränkt EUR 10.475,05 s.A. und Feststellung (EUR 3.000,00), über den Kostenrekurs der beklagten Parteien (Rekursinteresse: EUR 1.375,10) gegen die im Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 6.6.2025, **-60, enthaltene Kostenentscheidung in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 8.6.2025, **-62, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Dem Kostenrekurs wird Folge gegeben. Die in Spruchpunkt 3. des Ersturteils enthaltene und angefochtene Kostenentscheidung wird unter Einschluss des unbekämpften Teils dahin abgeändert , dass sie insgesamt zu lauten hat:
„Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Klagsvertretung die mit EUR 11.570,31 (darin enthalten EUR 1.185,85 an USt sowie EUR 4.455,20 an Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz zu ersetzen.“
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien binnen 14 Tagen zu Handen des Beklagtenvertreters die mit EUR 333,01 (darin EUR 55,50 an USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .
Text
Begründung:
Mit dem im Spruch genannten Urteil stellte das Erstgericht fest, dass die Beklagten dem Kläger für sämtliche zukünftige, derzeit nicht bekannte Schäden aus einem Verkehrsunfall vom 7.10.2022 haften (Spruchpunkt 4). Mit Spruchpunkt 3 verpflichtete es die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von (berichtigt) EUR 10.260,05 s.A. sowie zum Verfahrenskostenersatz von EUR 12.945,41 (darin EUR 5.371,20 an umsatzsteuerfreien Barauslagen sowie EUR 1.262,37 an USt). Das auf den Zuspruch von EUR 215,00 s.A. gerichtete Leistungsmehrbegehren wurde abgewiesen (Spruchpunkt 5).
In der Hauptsache erwuchs diese Entscheidung unbekämpft in Rechtskraft. Gegen die Kostenentscheidung richtet sich der Kostenrekurs der Beklagten , der eine Reduktion der Kostenersatzpflicht auf EUR 11.570,31 abstrebt,
Der Kläger beantragt, dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist berechtigt .
1. Zu den zugesprochenen Sachverständigengebühren
1.1Der Kläger nahm die von ihm geleisteten Kostenvorschüsse von insgesamt EUR 4.500,00 in sein Kostenverzeichnis auf, gegen das die Beklagten keine Einwendungen nach § 54 Abs 1a ZPO erhoben.
1.2 Das Erstgericht begründete die Kostenentscheidung unter anderem damit, dass seitens der Beklagten keine Einwendungen erstattet wurden.
1.3 Nach der Ansicht der Rekurswerber hätte das Erstgericht von Amts wegen berücksichtigen müssen, dass der Kläger tatsächlich nur mit Sachverständigengebühren von insgesamt EUR 3.584,00 belastet worden sei.
1.4Diesem Standpunkt ist beizupflichten. Es ist zwar richtig, dass gemäß § 54 Abs 1a ZPO einer Entscheidung die verzeichneten Kosten zu Grunde zu legen sind, wenn der - wie hier - durch einen Rechtsanwalt vertretene Gegner (also die Beklagten) keine begründeten Einwendungen erheben. Dies setzt aber voraus, dass das Kostenverzeichnis dem Gegner tatsächlich ausgehändigt wurde (§ 54 Abs 1a erster Satz ZPO; Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.59; Schindler/Schmoliner in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 54 ZPO Rz 11). Von einer tatsächlichen Aushändigung kann nach dem Inhalt des Protokolls vom 28.2.2025 (ON 52) nicht ausgegangen werden. Daraus ist nur ersichtlich, dass die Parteienvertreter Kostenverzeichnis legten. Aus diesem Grund ist gemäß § 211 ZPO zu unterstellen, dass die Kostenverzeichnisse nicht ausgetauscht wurden ( Obermaier , aaO, Rz 1.60). Schon deshalb wäre das Erstgericht verpflichtet gewesen, dem Kläger nur den Ersatz jener Sachverständigengebühren zuzusprechen, mit denen er tatsächlich belastet ist. Dass der Rest der vom Kläger geleisteten Kostenvorschüsse vom Erstgericht offenbar noch nicht zurückbezahlt wurde, vermag daran nichts zu ändern.
1.5 Die Sachlage wäre aber auch dann nicht anders zu beurteilen, wenn man von einem Austausch der Kostenverzeichnisse ausgeht. Überhöht verzeichnete Sachverständigengebühren stellen nach der Judikatur nämlich eine offenkundige Unrichtigkeit dar, die unabhängig von Einwendungen des Gegners aufzugreifen sind (vgl. Obermaier , aaO, Rz 1.71 mwN).
1.6 Richtigerweise dürfen dem Kläger daher nur um EUR 916,00 verminderte Barauslagen von EUR 4.455,20 zuerkannt werden. Neben den tatsächlich bestimmten Sachverständigengebühren ist in diesem Betrag die vom Kläger verzeichnete Pauschalgebühr von EUR 871,20 enthalten.
2. Zur Bemessungsgrundlage
2.1Das Erstgericht ging von einem geringfügigen Unterliegen des Klägers im Sinn des § 43 Abs 2 erster Fall ZPO aus und sprach ihm deshalb 100 % der von ihm verzeichneten Vertretungskosten zu.
2.2Dass die Voraussetzungen des Kostenprivilegs nach § 43 Abs 2 ZPO vorlagen, wird vom Kostenrekurs nicht in Abrede gestellt. Zutreffend machen die Beklagten aber geltend, dass bei der Anwendung des § 43 Abs 2 ZPO als Bemessungsgrundlage nicht der ursprünglich begehrte, sondern nur der tatsächlich obsiegte Betrag zu Grunde zu legen ist (RS0116722). Ausgehend von der in Rechtskraft erwachsenen Hauptsachenentscheidung sind die vom Kläger verzeichneten anwaltlichen Leistungen daher auf Basis des vom Kläger erzielten Erfolgs (berichtigter Leistungszuspruch EUR 10.260,05; Feststellungsbegehren EUR 3.000,00) zu honorieren.
2.3 Auf Basis dieser Bemessungsgrundlage (EUR 13.260,05) errechnet sich ein Bruttovertretungskostenersatzanspruch des Klägers von EUR 7.115,11 (darin EUR 1.185,85 an USt).
3. Im Ergebnis ist die angefochtene Kostenentscheidung daher dahin abzuändern, dass dem Kläger ein um EUR 1.375,10 reduzierter Kostenersatz von insgesamt EUR 11.570,31 gebührt.
4.Die Kostenentscheidung im Rekursverfahren stützt sich auf §§ 50, 41 ZPO. Der unterlegene Kläger ist verpflichtet, den Beklagten die tarifmäßig verzeichneten Rekurskosten zu ersetzen.
5.Die absolute Unzulässigkeit des weiteren Rechtszugs ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.