Bei einer eindeutig für eine Zweckmäßigkeit der Delegation sprechenden Ausgangslage erscheint es nicht nötig, eine Äußerung des an sich zuständigen und von der klagenden Partei auch angerufenen Gerichts einzuholen.
…Rechtslage war die Einholung einer Äußerung des an sich zuständigen Bezirksgerichts Innere Stadt Wien nicht erforderlich (6 Nc 38/14m mwN; RIS Justiz RS0113776). Dem Delegierungsantrag war stattzugeben.…
…Erstgericht nur zu dem bereits bekannten, schon eindeutig für eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen sprechenden Akteninhalt äußern hätte können (3 Nc 17/07s; RIS Justiz RS0112499, RS0113776).…
…wäre (8 Nc 14/16z). Eine positive oder negative Stellungnahme der Beklagten und des vorlegenden Gerichts wäre nur bei einer eindeutigen Entscheidungsgrundlage entbehrlich (RS0113776; RS0112499 [T1]). [6] Der Akt ist daher zur fristgebundenen Abforderung der Äußerung der Beklagten sowie zur Abgabe einer Äußerung des Erstgerichts an dieses zurückzustellen.…
…Entscheidung über die Delegierung ist derzeit nicht möglich. Eine positive oder negative Stellungnahme des vorlegenden Gerichts wäre nur bei einer eindeutigen Entscheidungsgrundlage entbehrlich (RIS-Justiz RS0113776; RS0112499). Dies trifft aber auf die Äußerung der Gegenpartei nicht zu, die zudem nach dem Inhalt des Delegierungsantrags theoretisch zwischen zwei Gerichten wählen könnte. Der…
…Die Einholung einer Äußerung der Beklagten war daher nicht erforderlich, weil der Antrag keiner weiteren Aufklärung iSd § 31 Abs 3 JN bedurfte (RS0113776 [T2]). [11] II.2. Auch eine amtswegige Delegation nach § 30 JN kommt nicht in Betracht, weil eine solche nur zulässig ist, wenn…
…Verfahren geführten Zeugen und die bisher befassten Gutachter ihren Wohnsitz in/bei Klagenfurt hätten. Das an sich zuständige Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien (vgl RIS Justiz RS0113776) und der Kläger äußerten sich zum Delegierungsantrag nicht. Die Delegierung ist gerechtfertigt. Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit…
…und sich das Erstgericht nur zu dem bereits bekannten, schon eindeutig für eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen sprechenden Akteninhalt hätte äußern können (RIS-Justiz RS0112499 und RS0113776).…
…oder negative Stellungnahme der Beklagten und des vorlegenden Gerichts wäre nur bei einer eindeutigen Entscheidungsgrundlage entbehrlich (vgl 10 Ob 28/22g; RIS Justiz RS0113776). [7] 2. Der Akt ist daher zur fristgebundenen Abforderung einer Äußerung der Beklagten und zur Abgabe einer Äußerung des Erstgerichts an dieses zurückzustellen.…
…Äußerung der Klägerin war daher nicht erforderlich, weil der Antrag keiner weiteren Aufklärung iSd § 31 Abs 3 JN bedurfte (ähnlich RIS Justiz RS0113776). Der Delegierungsantrag, in dem im Übrigen das Gericht, an das delegiert werden soll, stets genau zu bezeichnen ist (RIS Justiz RS0118473; 9 Nc …
…zu dem bereits bekannten Akteninhalt äußern hätte können (RIS Justiz RS0112499 [T4]) und eine solche Äußerung daher zu keiner weiteren Erkenntnis führen könnte (RIS Justiz RS0113776 [T2]). Die nach Anordnung des § 31 Abs 3 JN abzufordernde, zur Aufklärung notwendige Äußerung der Parteien ist hingegen unverzichtbar (RIS Justiz RS0112499…
…schon eindeutig für eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen sprechenden Akteninhalt hätte äußern können (3 Nd 507/99 u.a., RIS-Justiz RS0112499; 1 Nd 18/00 u.a., RS0113776). …
…Delegierungsantrag keiner weiteren „Aufklärung“ im Sinne dieser Gesetzesbestimmung bedurfte. Das Vorlagegericht hätte sich nur zu dem bereits bekannten Akteninhalt äußern können (RS0112499 [T4]; RS0113776). Als zuständiges Gericht ist daher das von beiden Parteien genannte Bezirksgericht Leoben zu bestimmen.…
…an (2 Nc 21/16k mwN). Bei dieser eindeutig gegebenen Zweckmäßigkeit der Delegierung ist eine Stellungnahme des vorlegenden Gerichts nicht notwendig (RIS Justiz RS0113776; RS0112499).…
…Antrag stattzugeben. Die nach § 31 Abs 3 JN vorgesehene Äußerung des Vorlagegerichts erweist sich unter den gegebenen Umständen als entbehrlich (RIS Justiz RS0113776).…
…nach § 31 Abs 3 letzter Satz JN konnte unter diesen Gegebenheiten abgesehen werden (vgl 2 Nc 3/15m; RIS Justiz RS0113776).…
…und vom Antragsteller auch angerufenen Gerichts nach § 31 Abs 3 letzter Satz JN konnte unter diesen Gegebenheiten abgesehen werden (vgl RIS-Justiz RS0113776).…
…Handelsgericht Wien noch keine Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung stattgefunden. Es ist im vorliegenden Fall weder ersichtlich, zu welcher weiteren Erkenntnis seine Äußerung führen könnte (vgl RS0113776 [T2, T3]), noch vermag die Beklagte dies darzulegen. Dessen Äusserung ist nicht „nötig“ im Sinne des § 31 Abs 3 JN…
…der Delegierung sprechende Aktenlage war die vorherige Einholung einer Äußerung des an sich zuständigen und von der klagenden Partei auch angerufenen Gerichts entbehrlich (RIS-Justiz RS0113776).…
…hat nach dieser Bestimmung grundsätzlich eine Stellungnahme abzugeben, davon kann lediglich bei einer eindeutig für eine Zweckmäßigkeit der Delegation sprechenden Ausgangslage abgesehen werden (RIS Justiz RS0113776; RS0112499). Jedenfalls sind Delegierungsanträge erst nach Erledigung allfälliger Zuständigkeitsstreitigkeiten zu behandeln (RIS Justiz RS0046338), wobei vor Klagszustellung nicht davon gesprochen werden kann, dass kein Zuständigkeitsstreit…
…an sich zuständigen und von der klagenden Partei auch angerufenen Gerichts nach § 31 Abs 3 letzter Satz JN abgesehen werden (RIS Justiz RS0113776).…
…aber hier keiner weiteren Aufklärung bedarf, kann der Delegierungsantrag auch ohne eine Stellungnahme des Vorlagegerichts erledigt werden (5 Nc 9/19x; RIS Justiz RS0113776 [T2]; RS0112499 [T4]). Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt. 1. Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag…
…begehrte Delegierung ebenso wenig rechtfertigen, wie seine vermeintlich zu Unrecht erfolgte Verurteilung. [8] Die beiden Delegierungsanträge sind daher – auch ohne vorherige Äußerung der Klägerin (RS0113776 [T2]) – abzuweisen.…
…werden, weil der Sachverhalt keiner weiteren Aufklärung bedurfte, zumal der Delegierungsantrag einzig auf einen unzulässigen Grund gestützt wurde (vgl 9 Nc 8/11t; RS0113776 [T2, T3]; Schneider in Fasching/Konecny , Zivilprozessgesetze 3 I [2013] § 31 JN Rz 37): [11] 2. Die Klägerin begründet ihren Antrag…
…daher auch keiner Einholung einer ausdrücklichen Äußerung der Beklagten, die zuvor schon der „Anregung“ des Gerichts nicht Folge geleistet hatte (vgl RIS-Justiz RS0113776 [T2, T3]; 4 Nc 19/14b).…
…und sich das Erstgericht nur zu dem bereits bekannten, schon eindeutig für eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen sprechenden Akteninhalt hätte äußern können (RIS-Justiz RS0112499 und RS0113776; zuletzt 9 Nc 22/06v).…
…zum Delegierungsantrag iSd § 31 Abs 3 JN ausnahmsweise nicht, weil eine solche Äußerung zu keiner weiteren Erkenntnis führen könnte (vgl RIS Justiz RS0113776).…
…Äußerung der Klägerin war daher nicht erforderlich, weil der Antrag keiner weiteren Aufklärung iSd § 31 Abs 3 JN bedurfte (ähnlich RIS-Justiz RS0113776). 2. Die Delegation ist nur zulässig, wenn das angerufene Gericht zuständig ist und tatsächlich so viele Richter ausgeschlossen oder befangen sind, dass eine vorschriftsmäßige…
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