5Nc7/16y – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth und die Hofrätin Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** AG, *****, vertreten durch MUSEY rechtsanwalt gmbH in Salzburg, gegen die beklagte Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Michael Konzett, Rechtsanwalt in Bludenz, wegen 300.000 EUR sA, infolge des Delegierungsantrags der klagenden Partei den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Landesgericht Feldkirch zurückgestellt.
Text
Begründung:
Beim Landesgericht Feldkirch ist ein Schadenersatzprozess anhängig, in dem die klagende Partei nach Einbringung einer Klagebeantwortung den Antrag auf Delegierung der Rechtssache gemäß § 31 JN an das Landesgericht Linz, in eventu an das Landesgericht Steyr stellte. Der Sitz ihrer Versicherungsnehmerin, deren betriebliche Anlage als Gegenstand von Augenschein und Befundaufnahme und der Wohnsitz der in Betracht kommenden Zeugen der klagenden Partei befänden sich im Sprengel des Landesgerichts Steyr. Das Landesgericht Linz wäre aber für Zeugen der beklagten Partei noch besser zu erreichen und daher günstiger.
Das Landesgericht Feldkirch legte den Akt dem Obersten Gerichtshof ohne eigene Stellungnahme und ohne Äußerung der beklagten Partei vor. Diese war aber auch nicht nach § 31 Abs 3 letzter Satz JN aufgefordert worden, sich zum Delegierungsantrag innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern.
Rechtliche Beurteilung
Eine Entscheidung über die Delegierung ist derzeit nicht möglich. Eine positive oder negative Stellungnahme des vorlegenden Gerichts wäre nur bei einer eindeutigen Entscheidungsgrundlage entbehrlich (RIS-Justiz RS0113776; RS0112499). Dies trifft aber auf die Äußerung der Gegenpartei nicht zu, die zudem nach dem Inhalt des Delegierungsantrags theoretisch zwischen zwei Gerichten wählen könnte.
Der Akt ist daher dem Landesgericht Feldkirch zurückzustellen.