JudikaturOGH

2Nc31/10x – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. November 2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. K***** M*****, vertreten durch Mag. Martin Machold, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei U***** AG, *****, vertreten durch NM Norbert Moser Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Klagenfurt, wegen 116.529,13 EUR sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache wird anstelle des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien das Landesgericht Klagenfurt bestimmt.

Text

Begründung:

Der Kläger macht Verdienstentgang nach einem vom Versicherungsnehmer der Beklagten verursachten Verkehrsunfall geltend. Die Verschuldensfrage ist unstrittig.

Die Beklagte beantragte die Delegierung der Sache gemäß § 31 JN an das Landesgericht Klagenfurt in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete , weil sowohl der Kläger als auch sämtliche im Verfahren geführten Zeugen und die bisher befassten Gutachter ihren Wohnsitz in/bei Klagenfurt hätten.

Das an sich zuständige Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien (vgl RIS Justiz RS0113776) und der Kläger äußerten sich zum Delegierungsantrag nicht.

Rechtliche Beurteilung

Die Delegierung ist gerechtfertigt.

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden.

Unter Berücksichtigung des Umstands, dass sämtliche oder zumindest die Mehrzahl der voraussichtlich einzuvernehmenden Parteien/Zeugen ihren Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichts Klagenfurt haben, liegt die beantragte Delegierung im wohlverstandenen Interesse der Parteien, weil die Sache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Landesgericht Klagenfurt durchgeführt werden kann.

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