JudikaturOGH

6Nc4/12h – OGH Entscheidung

Entscheidung
16. März 2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** R*****, vertreten durch Dr. Mario Züger Rechtsanwalt in Wien, als Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch Dr. Romana Zeh Gindl, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei J***** Z*****, wegen 4.000 EUR sA, AZ 13 C 1115/08w des Bezirksgerichts Leopoldstadt, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag, die Rechtssache an das Bezirksgericht Wels zu delegieren, wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Der Kläger beantragt, die seit Juli 2008 beim Bezirksgericht Leopoldstadt anhängige, im zweiten Rechtsgang stehende Rechtssache (Gewährleistungsprozess) an das Bezirksgericht Wels zu delegieren, weil er sich derzeit im vorbereitenden Entlassungsvollzug in der Justizanstalt Wels befinde und bereits auch einen Wohnsitz in Wels gefunden habe. Die Ausführungs oder/und Transportkosten wären „erheblich hoch“. Der Beklagten sei es „eher zumutbar den Weg von Wien nach Wels selbst zu tragen“.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt. Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegation soll stets den Ausnahmefall darstellen. Durch großzügige Handhabung der Möglichkeiten der Delegation soll nicht eine Durchlöcherung der Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden. Wenn sich daher die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien lösen lässt und eine Partei der Delegation widersprochen hat, so ist die Delegation abzulehnen (9 Nc 5/04s uva).

Im vorliegenden Fall kann schon deshalb keine Rede davon sein, die Delegierung von Wien nach Wels werde zu einer ins Gewicht fallenden Verbilligung des Verfahrens führen, selbst wenn die Beklagte, die nach der Aktenlage schon seit etwa Mitte 2008 in der Slowakei wohnt, sich doch in Wien aufhielte. Ihre Reisekosten stehen jenen des Klägers gegenüber, sodass sich die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien lösen lässt.

Bei dieser Sachlage bedarf es einer Nachholung einer Äußerung der Beklagten und des Bezirksgerichts Leopoldstadt zum Delegierungsantrag iSd § 31 Abs 3 JN ausnahmsweise nicht, weil eine solche Äußerung zu keiner weiteren Erkenntnis führen könnte (vgl RIS Justiz RS0113776).

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