5Nc11/23x – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*, vertreten durch Dr. Gunther Leodolter, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei A*, vertreten durch Dr. Stephan Duschel, Mag. Klaus Hanten, Mag. Clemens Kurz, Rechtsanwälte in Wien, wegen 22.120,93 EUR sA, infolge des Delegierungsantrags der klagenden Partei im Verfahren AZ 57 Cg 71/22z des Handelsgerichts Wien, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Handelsgericht Wien vorerst ohne Entscheidung über den Delegierungsantrag zurückgestellt.
Text
Begründung:
[1] Der Kläger begehrt von der Beklagten aus dem Titel der Gewährleistung und des Schadenersatzes insgesamt 22.120,93 EUR. Der ihm von der Beklagten verkaufte gebrauchte PKW Audi 4G weise grobe Mängel auf, die die Fahrtauglichkeit beeinträchtigten. Eine vollständige Mängelbehebung sei nicht erfolgt.
[2] Die Beklagte erhob Einspruch gegen den Zahlungsbefehl und bestritt das Vorliegen von Mängeln.
[3] Nach Ausschreibung der vorbereitenden Tagsatzung durch das Handelsgericht Wien beantragte der Kläger die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, weil sowohl der Kläger als auch die wesentlichen Zeugen im Sprengel dieses Landesgerichts wohnhaft seien und auch das Fahrzeug, das im Verfahren von einem Kfz technischen Sachverständigen zu befunden sein werde, sich in Graz befinde. Mit der Weiterführung des Verfahrens vor dem Handelsgericht Wien sei ein erheblicher Mehraufwand verbunden.
[4] Das Erstgericht legte daraufhin den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Delegierungsantrag vor, ohne eine Äußerung der Beklagten einzuholen oder zur Zweckmäßigkeit der Delegierung Stellung zu nehmen.
Rechtliche Beurteilung
[5] Die Aktenvorlage erfolgte verfrüht.
[6] 1. Gemäß § 31 Abs 3 JN müssen vor der Entscheidung das zuständige Gericht sowie die Parteien Äußerungen zum Delegierungsantrag abgeben. Die Beklagte hatte aber noch keine Gelegenheit, sich innerhalb einer vom Erstgericht festzusetzenden Frist zu äußern. Auch das Erstgericht selbst nahm zum Delegierungsantrag bislang nicht Stellung. Eine positive oder negative Stellungnahme der Beklagten und des vorlegenden Gerichts wäre nur bei einer eindeutigen Entscheidungsgrundlage entbehrlich (vgl 10 Ob 28/22g; RIS Justiz RS0113776).
[7] 2. Der Akt ist daher zur fristgebundenen Abforderung einer Äußerung der Beklagten und zur Abgabe einer Äußerung des Erstgerichts an dieses zurückzustellen.