5Nc3/17m – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohman und den Hofrat Mag. Wurzer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj M***** V*****, vertreten durch Mag. Alain Danner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei W***** GmbH, *****, vertreten durch Held Berdnik Astner Partner RechtsanwälteGmbH in Graz, wegen 4.000 EUR sA und Feststellung, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichts Graz Ost das Bezirksgericht Leopoldstadt bestimmt.
Text
Begründung:
Der 2007 geborene Kläger besuchte am 27. 2. 2016 den von der Beklagten betriebenen Indoor Spielplatz in 1020 Wien und verletzte sich beim Sturz von einem Klettergerüst schwer. Er wurde in einem Wiener Spital operiert.
Gestützt auf die Verletzung vertraglicher Aufsichtspflichten und mangelhafte Sicherheitsvorkehrungen begehrt der Kläger mit der beim Bezirksgericht Graz-Ost eingebrachten Klage 4.000 EUR Schmerzengeld sowie Feststellung der Haftung für künftige Schäden.
Die Beklagte beruft sich auf ausreichende Aufsicht und Sicherung.
Der Kläger beantragte die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Leopoldstadt. Der Kläger wohne mit seinen Eltern ebenso wie sämtliche beantragte Zeugen in Wien. Von beiden Parteien sei ein Ortsaugenschein beantragt worden. Der auf Klagsseite beantragte medizinische Sachverständige sei zweckmäßigerweise ebenfalls aus dem Raum Wien zu bestellen.
Die Beklagte sprach sich ohne Begründung gegen die Delegierung aus.
Das vorlegende Bezirksgericht Graz Ost gab keine konkrete Stellungnahme ab.
Rechtliche Beurteilung
Die Delegierung ist gerechtfertigt:
Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Hier ist die Delegierung des Schadenersatzprozesses an jenes Gericht, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete, eindeutig zweckmäßig. Der mj Kläger wohnt ebenso wie sämtliche (auch von der Beklagten) beantragte Zeugen in Wien. Beide Parteien haben einen Lokalaugenschein (mit – zweckmäßigerweise – Befragung der Beteiligten an Ort und Stelle) beantragt. Auch die Befundaufnahme und Gutachtenserstattung durch einen in Wien ansässigen Sachverständigen dient der Zeit bzw Kostenersparnis. Auf den Kanzleisitz der Beklagtenvertreter kommt es bei der Beurteilung der Zweckmäßigkeit einer Delegierung nicht an (2 Nc 21/16k mwN).
Bei dieser eindeutig gegebenen Zweckmäßigkeit der Delegierung ist eine Stellungnahme des vorlegenden Gerichts nicht notwendig (RIS Justiz RS0113776; RS0112499).