5Nc11/15k – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtssache Skiclub B*****, vertreten durch die Dr. Paul Kreuzberger, Mag. Markus Stranimaier Mag. Manuel Vogler OG in Bischofshofen, gegen die beklagte Partei L*****, wegen 1.000 EUR sA, im zu AZ 2 C 263/15y des Bezirksgerichts Schwaz anhängigen Verfahren über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Bezirksgericht Schwaz zurückgestellt.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrt mit der (dem damaligen Wohnsitz der Beklagten in Schwaz entsprechend) beim Bezirksgericht Schwaz eingebrachten (Mahn-)Klage die Rückzahlung eines Förderbeitrags von 1.000 EUR sA.
Die (nach dem Zentralen Melderegister am Tag nach der Klagseinbringung nach Bischofshofen verzogene) Beklagte erhob fristgerecht Einspruch und wandte ein, sie habe sich nicht für den Fall eines Karriereendes zur Rückzahlung der Unterstützung verpflichtet.
Der Kläger beantragte aus Gründen der Zweckmäßigkeit die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht St. Johann im Pongau in Salzburg, in dessen Sprengel nunmehr beide Parteien und sämtliche Zeugen ihren Wohnsitz hätten. Seit der Übersiedlung der Beklagten nach Bischofshofen sei keinerlei Anknüpfungpunkt nach Tirol mehr gegeben.
Das Bezirksgericht Schwaz legte den Akt ohne Einholung einer Äußerung der Beklagten und ohne eigene Stellungnahme zum Delegierungsantrag dem Obersten Gerichtshof vor.
Rechtliche Beurteilung
Über den Delegierungsantrag kann derzeit nicht entschieden werden.
Vor der Entscheidung über einen Antrag auf Delegierung sind gemäß § 31 Abs 3 JN dem Gericht, das zur Verhandlung oder Entscheidung an sich zuständig wäre, sowie den Parteien unter Bestimmung einer Frist die zur Aufklärung nötigen Äußerungen abzufordern. Die vorherige Einholung einer Äußerung des Erstgerichts nach § 31 Abs 3 JN ist zwar entbehrlich, wenn sich das Erstgericht wie hier nur zu dem bereits bekannten Akteninhalt äußern hätte können (RIS Justiz RS0112499 [T4]) und eine solche Äußerung daher zu keiner weiteren Erkenntnis führen könnte (RIS Justiz RS0113776 [T2]). Die nach Anordnung des § 31 Abs 3 JN abzufordernde, zur Aufklärung notwendige Äußerung der Parteien ist hingegen unverzichtbar (RIS Justiz RS0112499 [T1]).
Das Bezirksgericht Schwaz wird daher der Beklagten vor neuerlicher Vorlage des Akts zur Entscheidung über den Delegierungsantrag die Möglichkeit einer Äußerung unter Fristsetzung einzuräumen haben.