5Nc24/17z – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. E*****, vertreten durch Dr. Stefan Stastny, Rechtsanwalt in Kindberg, gegen die beklagte Partei P***** GmbH Co OG, *****, wegen Verbesserung (Streitwert 7.500 EUR) über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Das Erstgericht legte den mit einer Klage verbundenen Delegierungsantrag des Klägers unmittelbar dem Obersten Gerichtshof gemäß § 31 JN zur Entscheidung vor. Eine Stellungnahme zum Delegierungsantrag gab es nicht ab.
Rechtliche Beurteilung
Die Vorlage erfolgte verfrüht.
§ 31 Abs 3 dritter Satz JN bestimmt, dass vor der Entscheidung über den Delegierungsantrag auch der Gegenpartei unter Bestimmung einer Frist die zur Aufklärung nötigen Äußerungen abzufordern sind. Auch das Gericht, das zur Verhandlung und Entscheidung an sich zuständig wäre, hat nach dieser Bestimmung grundsätzlich eine Stellungnahme abzugeben, davon kann lediglich bei einer eindeutig für eine Zweckmäßigkeit der Delegation sprechenden Ausgangslage abgesehen werden (RIS Justiz RS0113776; RS0112499). Jedenfalls sind Delegierungsanträge erst nach Erledigung allfälliger Zuständigkeitsstreitigkeiten zu behandeln (RIS Justiz RS0046338), wobei vor Klagszustellung nicht davon gesprochen werden kann, dass kein Zuständigkeitsstreit mehr erfolgen werde (RIS Justiz RS0046338 [T1]). Bei Stellung eines Delegierungsantrags bereits in der Klage bedarf es somit vor Entscheidung darüber der Klagszustellung samt Aufforderung zur Äußerung zum gestellten Delegierungsantrag, allenfalls des Abwartens bis zur Rechtskraft einer allfälligen Zuständigkeitsentscheidung (RIS Justiz RS0046338 [T3]).
Das Erstgericht wird im Sinn dieser Rechtslage vorzugehen und die unterbliebenen Äußerungen einzuholen bzw abzugeben haben. Nur für den Fall, dass nicht eine Delegierung nach § 31a Abs 1 JN erfolgen kann, weil sich auch die beklagte Partei dem Delegierungsantrag anschließt, wird der Delegierungsantrag des Klägers samt Äußerung der beklagten Partei und des Erstgerichts wiederum zur Entscheidung vorzulegen sein.