JudikaturOGH

10Nc25/15f – OGH Entscheidung

Entscheidung
06. November 2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden sowie den Hofrat Univ. Prof. Dr. Neumayr und die Hofrätin Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*****, vertreten durch Mag. Mathias Kapferer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei V*****, vertreten durch Mag. Jürgen Payer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 2.130 EUR sA, im zu AZ 55 C 622/15a des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien anhängigen Verfahren über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Kläger brachte beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien, in dessen Sprengel der Beklagte seinen Wohnsitz hat, eine Mahnklage über 2.130 EUR sA für von ihm erbrachte Fliesenlegerarbeiten ein.

Der Beklagte erhob fristgerecht Einspruch und wandte ein, die Fliesenverlegung sei in vielfacher Hinsicht derart mangelhaft erfolgt, dass die Werkleistung wertlos sei.

Der Kläger beantragte daraufhin die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Imst. Die Fliesenlegerarbeiten seien im Sprengel des Bezirksgerichts Imst erbracht worden, die beantragten Zeugen hätten im Sprengel dieses Bezirksgerichts ihren Wohnsitz und außerdem werde auch ein Ortsaugenschein vorzunehmen sein.

Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien legte den Akt ohne Einholung einer Äußerung des Beklagten und ohne eigene Stellungnahme zum Delegierungsantrag dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Über den Delegierungsantrag kann derzeit nicht entschieden werden.

Vor der Entscheidung über einen Antrag auf Delegierung sind gemäß § 31 Abs 3 JN dem Gericht, das zur Verhandlung oder Entscheidung an sich zuständig wäre, sowie den Parteien unter Bestimmung einer Frist die zur Aufklärung nötigen Äußerungen abzufordern. Die vorherige Einholung einer Äußerung des Erstgerichts nach § 31 Abs 3 JN ist zwar entbehrlich, wenn sich das Erstgericht wie hier nur zu dem bereits bekannten Akteninhalt äußern hätte können (RIS Justiz RS0112499 [T4]) und eine solche Äußerung daher zu keiner weiteren Erkenntnis führen könnte (RIS Justiz RS0113776 [T2]). Die nach Anordnung des § 31 Abs 3 JN abzufordernde, zur Aufklärung notwendige Äußerung der Parteien ist hingegen unverzichtbar (RIS Justiz RS0112499 [T1]).

Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien wird daher dem Beklagten vor neuerlicher Vorlage des Akts zur Entscheidung über den Delegierungsantrag die Möglichkeit einer Äußerung unter Fristsetzung einzuräumen haben.

Rückverweise