Übersicht der Entscheidungen zu § 36 AngG
I Allgemeines
II Vereinbarung der Konkurrenzklausel
III Konventionalstrafe und Mäßigungsrecht
IV Gerichtliche Geltendmachung von Verstößen gegen die Konkurrenzklausel
V Wirksamkeitsprüfung (§ 36 Abs 2 AngG)
AngG · Angestelltengesetz
Art. 1 § 36 Konkurrenzklausel.
(1) Eine Vereinbarung, durch die der Angestellte für die Zeit nach der Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner Erwerbstätigkeit beschränkt wird (Konkurrenzklausel), ist nur insoweit wirksam, als: 1. der Angestellte im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung nicht minderjährig ist; 2. sich d…
Art. 10
… 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft. 6. § 36 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. 7. § 42 Abs…
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