Rechtssatz
Ob eine bestimmte Klausel dem § 36 AngG zu unterstellen ist, hängt nicht davon ab, wie sie bezeichnet ist, sondern welchen Inhalt sie aufweist, ob also eine nach den konkreten Umständen als "Beschränkung" im Sinne des §36 AngG aufzufassende Einschränkung der Erwerbstätigkeit vorliegt.