Die mit der Novelle BGBl I 35/2006 in § 36 Abs 2 AngG eingeführte Entgeltgrenze für Konkurrenzklauseln wirkt nicht zurück.
Rückverweise
…einen als auch anderen Novelle wirkt § 36 AngG demnach nicht zurück (jeweils zur erstgenannten Novelle: 9 ObA 7/08g = RIS Justiz RS0123134; AB 1215 BlgNR 22. GP 3). Mit anderen Worten sind bereits vor dem Inkrafttreten der einen oder anderen Novelle getroffene…