RS0118907 – OGH Rechtssatz
Mandantenschutzklauseln, welche einem Arbeitnehmer nach dessen Ausscheiden die Betreuung von Mandanten seines früheren Arbeitgebers als Angestellter in einem anderen Arbeitsverhältnis oder als Selbständiger verbieten, sind als dem § 36 AngG unterliegende Konkurrenzklauseln zu qualifizieren.