Die konkrete Möglichkeit eines "Umsteigens" in eine andere Sparte des erlernten und schon bisher ausgeübten Berufes (hier Feinmechaniker mit Spezialkenntnisse auf dem Gebiet des Reproprogrammes mit Möglichkeit einer Stelle als Büromaschinenmechaniker und Nähmaschinenmechanikers) schließt eine unbillige Erschwerung im Sinne § 36 AngG aus.
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