Übersicht der Entscheidungen zu § 233 ABGB
A) Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte
B) Tätigkeit des Vormundes (Vaters, Kurators)
C) Tätigkeit des Gerichtes (insbesondere Genehmigung der Klagehebung)
Informationen zu § 233 ABGB
Aufgehoben durch KindG
Verweisungen:
Siehe auch die Entscheidung zu § 9 AußStrG unter B betreffend Rekurslegitimation in Vormundschaftssachen!
§ 38 BSVG · BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 38 Sicherung der Beiträge; Haftung für Beitragsschuldigkeiten
…§ 38. (1) Die Bestimmungen der §§ 232 und 233 der Bundesabgabenordnung , BGBl. Nr. 194/1961, sind auf Beitragsforderungen nach diesem Bundesgesetz mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an Stelle der Abgabenbehörde der Versicherungsträger…
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