RS0038006 – OGH Rechtssatz
1.) Die für Mündelgut typische Einschränkung auf die ordentliche Verwaltung ist ein tragender Grundsatz des geltenden kanonischen Rechts. Ähnlich dem Verwalter nach § 233 ABGB können auch die zur Vertretung kirchlicher Rechtssubjekte berufenen Organe in ihrer Handlungsfähigkeit beschränkt sein.
2.) Wie der Mangel einer vormundschaftsbehördlichen Genehmigung von Amts wegen wahrzunehmen ist (SZ 12/137; JBl 1935,276; MietSlg 7869), ist auch der Mangel der für die Wirksamkeit einer alienatio in cc 1530 ff aufgestellten Voraussetzungen von Amts wegen aufzugreifen.
3.) Die Beschränkung der Handlungsfähigkeit des betreffenden kirchlichen Organes wirkt wie die der Beschränkung der Handlungsfähigkeit eines Bürgermeisters (SZ 25/96; SZ 43/213; SZ 38/50; JBl 1959,131) gegen jeden Dritten (EvBl 1974/272). Ein Schutz des Vertrauens auf einen äußeren Tatbestand kommt nicht in Betracht (SZ 25/96).