RS0049044 – OGH Rechtssatz
Wenn unter den Geschäften von größerer Wichtigkeit in § 233 ABGB beispielsweise der Vergleich eines Rechtsstreites angeführt ist, so gehört zu diesen Geschäften - auch der Vergleich über eine streitige Entschädigungssumme, die zwar noch nicht eingeklagt wurde, aber jederzeit eingeklagt werden kann.