JudikaturOGH

RS0049044 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. März 1938

Wenn unter den Geschäften von größerer Wichtigkeit in § 233 ABGB beispielsweise der Vergleich eines Rechtsstreites angeführt ist, so gehört zu diesen Geschäften - auch der Vergleich über eine streitige Entschädigungssumme, die zwar noch nicht eingeklagt wurde, aber jederzeit eingeklagt werden kann.

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