Informationen zu § 93 FinStrG
Aufhebung einiger Worte im § 93 Abs 2 durch den VfGH BGBl 1985/517
Art. 1 § 93 FinStrG · FinStrG · Finanzstrafgesetz
Art. 1 § 93
…D. Hausdurchsuchung und Personendurchsuchung. § 93. (1) Die Durchführung einer Hausdurchsuchung (Abs. 2) oder einer Personendurchsuchung (Abs. 3) bedarf einer mit Gründen versehenen schriftlichen Anordnung des Vorsitzenden eines Spruchsenates…
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