JudikaturOGH

RS0102251 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. September 1996

Übersicht der Entscheidungen zu § 76 JN

I. Örtliche Zuständigkeit (§ 76 Abs 1 JN)

II. Gerichtsbarkeit in Ehesachen

A. Inländische Gerichtsbarkeit; österreichische internationale Zuständigkeit

1) Begriff, Nachweis, Prüfung, Wahrnehmung

2) über Flüchtlinge und Staatenlose

3) über Österreicher bei Auslandsbeziehung

4) über ausländische Staatsbürger

5) insbesondere: Anerkennung österreichischer Entscheidungen im Ausland

6) Verschiedenes

B. Gerichtsbarkeit des ausländischen

Entscheidungsstaates; Anerkennung seiner Entscheidung in Österreich

Informationen zu § 76 JN

Zur Beachtung: Abs 2 wurde durch BGBl 1974/283 aufgehoben. Die Aufhebung betrifft nur solche ausländische Entscheidungen, die nach der Aufhebung des § 76 Abs 2 JN erlassen wurden (Kundmachung im BGBl erfolgt am 28.05.1974)

Abs 1 Satz 2 geändert durch BGBl 1975/412: in Kraft ab 01.01.1976

Verweisungen:

Siehe auch bei § 24 der 4.DVEheG und bei § 328 DZPO!

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