Übersicht der Entscheidungen zu § 76 JN
I. Örtliche Zuständigkeit (§ 76 Abs 1 JN)
II. Gerichtsbarkeit in Ehesachen
A. Inländische Gerichtsbarkeit; österreichische internationale Zuständigkeit
1) Begriff, Nachweis, Prüfung, Wahrnehmung
2) über Flüchtlinge und Staatenlose
3) über Österreicher bei Auslandsbeziehung
4) über ausländische Staatsbürger
5) insbesondere: Anerkennung österreichischer Entscheidungen im Ausland
6) Verschiedenes
B. Gerichtsbarkeit des ausländischen
Entscheidungsstaates; Anerkennung seiner Entscheidung in Österreich
Informationen zu § 76 JN
Zur Beachtung: Abs 2 wurde durch BGBl 1974/283 aufgehoben. Die Aufhebung betrifft nur solche ausländische Entscheidungen, die nach der Aufhebung des § 76 Abs 2 JN erlassen wurden (Kundmachung im BGBl erfolgt am 28.05.1974)
Abs 1 Satz 2 geändert durch BGBl 1975/412: in Kraft ab 01.01.1976
Verweisungen:
Siehe auch bei § 24 der 4.DVEheG und bei § 328 DZPO!
§ 76 JN · JN · Jurisdiktionsnorm
§ 76 Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis oder der eingetragenen Partnerschaft
(1) Für Streitigkeiten über die Scheidung, die Aufhebung, die Nichtigerklärung oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe sowie über die Auflösung, die Nichtigerklärung oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer eingetragenen Partnerschaft zwischen den Parte…
§ 76a
…Das Gericht, bei dem eine im § 76 Abs. 1 genannte Streitigkeit anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird, ist für die aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten oder eingetragenen Partner entspringenden…
§ 100 Klagen aus dem Ehe- oder Partnerschaftsverhältnis
…Das im § 76 Abs. 1 bezeichnete Gericht ist auch für andere Klagen wegen nicht rein vermögensrechtlicher Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis oder aus der eingetragenen Partnerschaft zuständig.…
§ 114a Ehe- und Partnerschaftsangelegenheiten
…1) Für die Zuständigkeit in Eheangelegenheiten und Angelegenheiten eingetragener Partnerschaften gelten die §§ 76 Abs. 1 und 104 sinngemäß. Für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über den Bestand einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft ist das Gericht ausschließlich…
§ 17 VAG 2016 · VAG 2016 · Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
§ 17 Voraussetzungen für die Aufnahme des Geschäftsbetriebes
…eines von diesen in Gemeinschaft mit einem Prokuristen befugt. Jede Einzelvertretungsbefugnis für den gesamten Geschäftsbetrieb im Inland ist ausgeschlossen. § 73 und § 76 AktG sind sinngemäß anzuwenden. (3) Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen dürfen nach Erteilung der Konzession Versicherungsverträge über im Inland belegene Risiken nur mehr über ihre…
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