RS0113166 – OGH Rechtssatz
Rückverweise
Der Staatsanwalt hat die Ehenichtigkeitsklage beim Gericht am allgemeinen Gerichtsstand des (der) beklagten Ehegatten einzubringen.
§ 76 Abs 1 JN ist nicht anzuwenden (Abgehen von der Entscheidung 7 Ob 347/98z).
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