10Nc11/09p – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Silvia Theresia K*****, gegen die beklagte Partei Karl K*****, wegen Ehescheidung, über das Ersuchen des Bezirksgerichts Graz-Ost um eine Entscheidung nach § 47 JN in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Bezirksgericht Graz-Ost zurückgestellt.
Text
Begründung:
Die Klägerin gab am 21. 4. 2009 beim Bezirksgericht Graz-Ost die Ehescheidungsklage zu Protokoll. Letzter gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt der Streitteile sei in Graz, S*****gasse 96 gewesen. Die Klägerin wohne in Oberösterreich, der Beklagte in W*****-M*****. Die Klägerin ersuchte, die Klage an das zuständige Bezirksgericht zu übermitteln.
Das Bezirksgericht Graz-Ost leitete die Klage an das Bezirksgericht Jennersdorf „zuständigkeitshalber" weiter. Dieses mittelte den Akt „unter Hinweis auf § 76 Abs 1 JN" dem Bezirksgericht Graz-Ost zurück. Daraufhin legte das Bezirksgericht Graz-Ost den Akt dem Obersten Gerichtshof vor und ersuchte um Entscheidung über den Kompetenzkonflikt.
Rechtliche Beurteilung
Hierzu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:
Die Anrufung des gemeinsam übergeordneten Gerichtshofs in einem negativen Kompetenzkonflikt nach § 47 JN setzt voraus, dass beide konkurrierende Gerichte rechtskräftig über ihre (Un )Zuständigkeit zur Entscheidung über die Rechtssache abgesprochen haben (RIS-Justiz RS0118692). An dieser Voraussetzung fehlt es im Anlassfall. Zur Vermeidung weiterer Verfahrensverzögerungen ist in der Sache selbst schon jetzt darauf hinzuweisen, dass nach § 76 Abs 1 JN die Zuständigkeit des Gerichts, in dessen Sprengel die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt haben, voraussetzt, dass zumindest einer der Ehegatten bei der Klageerhebung noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Sprengel hat (Mayr in Rechberger, ZPO3 § 76 JN Rz 2 mwN). Nach den Klagsangaben ist es nicht der Fall.