JudikaturOGH

10Nc16/18m – OGH Entscheidung

Entscheidung
13. September 2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ. Prof. Dr.

Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*****, vertreten durch Mag. Franz Hintringer, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei R*****, wegen Ehescheidung, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Leopoldstadt wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Die Klägerin brachte beim Bezirksgericht Rohrbach (OÖ) eine Ehescheidungsklage verbunden mit dem Antrag der Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Leopoldstadt ein. Das angerufene Gericht legte den Akt dem Obersten Gerichtshof ohne weitere Veranlassung zur Entscheidung über den Delegierungsantrag vor.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

1. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann nach § 31 Abs 1 JN anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden.

2. Für Ehescheidungsklagen ist nach § 76 Abs 1 Satz 1 JN das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel die Parteien ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt gehabt haben. Hat zur Zeit der Erhebung der Klage keine der Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Sprengel oder haben sie im Inland einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt nicht gehabt, so ist nach § 76 Abs 1 Satz 2 JN das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel der gewöhnliche Aufenthalt der beklagten Partei, oder, falls ein solcher gewöhnlicher Aufenthalt im Inland fehlt, der gewöhnliche Aufenthalt der klagenden Partei liegt, sonst das Bezirksgericht Innere Stadt Wien.

3. Nach dem Klagsvorbringen hatten die Ehegatten zum Zeitpunkt der Einbringung der Klage am 16. 8. 2018 ihren letzten gemeinsamen Aufenthalt im Sprengel des angerufenen Gerichts bereits aufgegeben und waren (an getrennte Wohnorte) in den Sprengel des Bezirksgerichts Leopoldstadt gezogen. Dieses Gericht ist daher anstatt des angerufenen Gerichts nach § 76 Abs 1 JN ausschließlich zuständig und damit kein anderes Gericht gleicher Gattung, an das die Rechtssache iSd § 31 JN delegiert werden könnte. Da eine Delegierung schon deshalb ausscheidet und sich die Frage der Zweckmäßigkeit nicht stellt, sind Stellungnahmen des Beklagten und des vorlegenden Gerichts nicht nötig.

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