Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik, Dr.Melber, Dr.Huber und Dr.Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Krystyna A***, Hausfrau, 1040 Wien, Schikanedergasse 6/6, vertreten durch Dr.Wolfgang Mayer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Andrzej A***, Chauffeur, 80116 Gdansk, Ulica Szara 9 B/70, Polen, vertreten durch Dr.Kurt Schneider, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 13.Juli 1984, GZ13 R 68/84-41, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 22.August 1983, GZ1 Cg 202/82-25, aufgehoben wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben und dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung über die Berufung aufgetragen.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Die Streitteile sind polnische Staatsangehörige. Sie haben am 28.11.1973 in Polen die Ehe geschlossen, welcher ein am 5.7.1975 geborenes Kind entstammt. Der letzte gemeinsame Wohnsitz war in Polen.
Die Klägerin begehrt die Scheidung der Ehe aus dem Verschulden des Beklagten. Dieser habe "im Jahr 1979 damit begonnen, sich von ihr abzuwenden und ihr keinerlei Interesse und Zuneigung entgegenzubringen". Mit seinem Einverständnis habe sie im Jahre 1980 Polen verlassen und lebe seit 1981 in Wien. Der Beklagte zahle ihr keinen Unterhalt. Aus seinem Verschulden sei die Ehe vollständig und dauernd zerrüttet.
Der Beklagte beantragt die Klagsabweisung. Die Klägerin habe ohne sein Einverständnis einen Auslandsaufenthalt dazu benützt, nicht mehr nach Polen zurückzukehren. Von ihrem Aufenthaltsort und dem des ehelichen Kindes habe er erst durch die Klagszustellung Kenntnis erlangt. Ihm fielen keinerlei Eheverfehlungen zur Last und er halte an der Ehe fest.
Das Erstgericht gab dem Scheidungsbegehren statt. Der Beklagte habe der Klägerin auch nach Klagszustellung, somit seit mehr als einem Jahr, keinen Unterhalt geleistet, ebensowenig dem ehelichen Kind. Hiedurch sei die Ehe der Streitteile aus dem Verschulden des Beklagten endgültig zerrüttet worden. Die Scheidung entspreche dem polnischen Recht. Die Zuständigkeit des Gerichtes stütze sich auf § 76 Abs.3 Z 1 JN, die Anerkennung des erstgerichtlichen Urteils in Polen ergebe sich aus den Art.28, 48, und 49 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen BGBl.1974/79. Das Berufungsgericht hob das gesamte bisherige Verfahren als nichtig auf und wies die Scheidungsklage zurück. In der Begründung seiner Entscheidung führte es aus: Im Hinblick auf die am 12.7.1982 erhobene Klage sei gemäß Art.XVII § 2 Abs.6 der ZP-Novelle 1983, BGBl.1983/135, für die Beurteilung der inländischen Gerichtsbarkeit § 76 Abs.3 JN idF vor dieser Novelle maßgebend. Nach Ziffer 1 dieser Bestimmung sei die inländische Gerichtsbarkeit gegeben, wenn der gewöhnliche Aufenthaltsort des Mannes oder der Frau im Inlande gelegen sei und nach dem Heimatrecht des Mannes die von dem österreichischen Gericht zu fällende Entscheidung anerkannt werde. Hiefür genüge es nach der Judikatur, daß eine große Wahrscheinlichkeit für diese Anerkennung im Heimatstaat gegeben sei. Vorliegendenfalls sei eine solche Anerkennung aber aus den Art.48 und 49 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die wechselseitigen Beziehungen in bürgerlichen Rechtssachen und im Urkundenwesen vom 11.12.1963 samt Zusatzprotokoll vom 25.1.1973, BGBl.1974/79, nicht ableitbar. Voraussetzung für eine Anerkennung im Sinne der Regelung des Staatsvertrages sei insbesondere nach Art.48 Abs.1 lit.a die Zuständigkeit der Gerichte des Vertragsstaates, in dem die Entscheidung gefällt werde. Diese Zuständigkeit sei aber im vorliegenden Fall nach Art.49 lit.b hinsichtlich des Gerichtes in Österreich nicht gegeben, weil beide Ehegatten einerseits polnische Staatsangehörige seien und andererseits nicht beide ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hätten. Die Bestimmung des Art.63 Abs.1 des Staatsvertrages schließe zwar nicht aus, daß eine im Gebiet eines der Vertragsstaaten gefällte Entscheidung, auf die der Staatsvertrag nicht anwendbar sei, im anderen Vertragsstaat auf Grund der in diesem geltenden Rechtsvorschriften anerkannt und vollstreckt werde. Diese subsidiäre Möglichkeit der Anerkennung auf Grund innerstaatlicher Bestimmungen oder auf Grund von Bestimmungen anderer Verträge könne sich aber nur auf Entscheidungen beziehen, welche Sachgebiete beträfen, die im gegenständlichen Vertrag keine besondere Regelung gefunden hätten und auf die dieser daher nicht anwendbar sei. Die Bestimmungen des Vertrages enthielten aber besondere Regelungen gerade über die Ehescheidung und die Zuständigkeit hiefür (Art.48 und 49), sodaß insoweit kein Raum für eine subsidiäre Anerkennung nach innerstaatlichen Bestimmungen in jenen Fällen verbleibe, in welchen nach den Bestimmungen des Vertrages eine Anerkennung nicht erfolgen könne. Somit bedürfe es auch keiner weiteren Prüfung, ob zwischen den Streitteilen beim Gericht in Danzig ebenfalls ein Ehescheidungsverfahren anhängig sei, was nach Art.1146 § 1 Z 4 des polnischen Zivilprozeßkodex eine Anerkennung eines in Österreich gefällten Scheidungsurteiles jedenfalls völlig ausschließen würde. Da die Klägerin auch nicht Konventionsflüchtling sei, müsse vorliegendenfalls im Sinne des § 76 Abs.3 JN idF vor der ZP-Novelle 1983 die inländische Gerichtsbarkeit verneint werden. Demgemäß sei aus Anlaß der Berufung im Sinne des § 42 Abs.1 JN das gesamte bisherige Verfahren als nichtig aufzuheben und die Scheidungsklage mangels inländischer Gerichtsbarkeit zurückzuweisen.
In ihrem Rekurs bringt die Klägerin vor, die Bestimmung des Art.63 des genannten Staatsvertrages sei so auszulegen, daß immer dann, wenn eine Entscheidung nach den Bestimmungen des Staatsvertrages im anderen Vertragsstaat nicht anerkannt werde, dennoch zu prüfen sei, ob nicht nach dem innerstaatlichen Recht des anderen Vertragsstaates, insoweit es durch den Staatsvertrag nicht aufgehoben worden sei, eine Anerkennung möglich erscheine. Für den vorliegenden Fall bedeute die richtige Interpretation der vorgenannten Bestimmung, daß inländische Gerichtsbarkeit trotz der scheinbar entgegenstehenden Bestimmungen der Art.48 und 49 des Vertrages gegeben sei, wenn feststehe, daß das hier ergehende Scheidungsurteil auf Grund innerstaatlicher polnischer Rechtsvorschriften in Polen anerkannt werde. Solche innerstaatliche Rechtsvorschriften seien die Art.1100 § 2 und 1146 des polnischen Zivilprozeßkodex, weil nach diesen der ausschließlichen Zuständigkeit polnischer Gerichte Ehesachen nur unterlägen, wenn beide Ehegatten polnischer Staatsangehörigkeit ihren Wohnort in Polen hätten. Somit werde vorliegendenfalls das erstgerichtliche Scheidungsurteil mit Sicherheit oder zumindest großer Wahrscheinlichkeit in Polen anerkannt werden. Im übrigen seien im Sinne des Art.49 lit.b des Staatsvertrages die Voraussetzungen des beiderseitigen Wohnsitzes in einem Vertragsstaat nicht zwingend. Der Wortlaut der Bestimmung lasse auch die Annahme zu, es solle genügen, wenn auch nur eine der verfahrensbeteiligten Personen ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat habe. Schließlich müsse auf das Vorbringen in der Berufungsverhandlung verwiesen werden, wonach ein die Streitteile betreffendes Scheidungsverfahren in Polen nicht mehr anhängig sei. Demgemäß werde der Antrag gestellt, dem Rekurs Folge zu geben und dem Berufungsgericht die sachliche Entscheidung über die Berufung des Beklagten aufzutragen.
Der Beklagte beantragt in seiner Rekursbeantwortung, dem Rekurs der Klägerin nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist gerechtfertigt.
Entgegen der Ansicht der Rekurswerberin ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, daß die für die Anerkennung der Entscheidung des inländischen Gerichtes über den Klagsanspruch in Polen vorausgesetzte Zuständigkeit des inländischen Gerichtes nicht aus Art.49 lit.b des Staatsvertrages abgeleitet werden kann. Nach dieser Bestimmung sind die Gerichte des Vertragsstaates zuständig, auf dessen Gebiet bei Einleitung des Verfahrens "die Person oder alle Personen, deren Personenstand....das Verfahren betrifft, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat oder gehabt haben, sofern es sich....um Angehörige eines der beiden VPrtragsstaaten....gehandelt hat". Nach diesem klaren Wortlaut müssen, da in einem Scheidungsverfahren der Personenstand beider Ehegatten betroffen wird, bei Einleitung des Verfahrens beide Ehegatten im Vertragsstaat - hier also in Österreich - ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben. Darauf verweisen im übrigen auch ausdrücklich die vom Berufungsgericht zu Art.49 zitierten Erläuternden Bemerkungen 389 BlgNR X.GP,43: "Buchstabe b knüpft hingegen an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet eines der beiden Vertragsstaaten, und zwar aller Beteiligten an.... . So ist etwa die Zuständigkeit zur Scheidung einer Ehe anzuerkennen, wenn beide Ehegatten im Zeitpunkt der Scheidung ihrer Ehe ihren gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Vertragsstaat gehabt haben...".
Das Berufungsgericht hat jedoch übersehen, daß die im Siebenten Abschnitt des Staatsvertrages enthaltenen Regelungen über die Anerkennung von gerichtlichen Entscheidungen die Voraussetzungen normieren, unter welchen nach der Anordnung des Art.48 Abs.1 solche Entscheidungen mit den in Abs.2 genannten Ausnahmen vom Vertragsstaat anzuerkennen sind, d.h., vom Vertragsstaat jedenfalls anerkannt werden müssen. Diese Regelung bedeutet schon ihrem Wortlaut nach aber nicht, daß durch den Vertragsabschluß die bisherigen innerstaatlichen Regelungen über die Anerkennung ausländischer Entscheidungen im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten unwirksam geworden wären. Diese Frage wird sodann auch ausdrücklich klargestellt durch Art.63 Abs.1 des Vertrages, welcher lautet: "Dieser Vertrag schließt nicht aus, daß eine im Gebiet der Vertragsstaaten gefällte Entscheidung, auf die dieser Vertrag nicht anwendbar ist, im anderen Vertragsstaat auf Grund der in diesem geltenden Rechtsvorschriften anerkannt und vollstreckt wird". In den EB zu dieser Gesetzesstelle (aaO 47), wird erklärt:
"Diese Bestimmung sieht vor, daß die Anerkennung....von Entscheidungen...im anderen Vertragsstaat nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil der Vertrag hinsichtlich dieser Entscheidung....eine Anerkennung nicht vorsieht. Der Vertrag berührt also nicht die sonstigen in den Vertragsstaaten geltenden Vorschriften über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen, also etwa...auf Grund innerstaatlicher Rechtsvorschriften".
Somit ist hier entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes und im Sinne der Rekursausführungen zu prüfen, ob nach den innerstaatlichen polnischen Rechtsvorschriften eine Anerkennung der Entscheidung des österreichischen Gerichtes zu erwarten ist. Nach Art.1096 des polnischen Zivilprozeßkodex vom 17.11.1964 (siehe Bergmann-Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht VII, Unterabschnitt Polen,68) sind die Vorschriften des Dritten Teiles dieses Kodex aus dem Bereiche des internationalen Zivilprozesses nicht anzuwenden, insofern eine internationale Vereinbarung, der die polnische Volksrepublik als Partei angehört, etwas Abweichendes bestimmt. Diese Anordnung steht der Anwendung der vorgenannten Vorschriften somit vorliegenfalls im Hinblick auf die Regelung des Art.63 Abs.1 des Staatsvertrages offenkundig nicht entgegen. Gemäß Art.1146 § 1 Z 2 des polnischen Zivilprozeßkodex erfordert die Anerkennung einer ausländischen gerichtlichen Entscheidung außer der Gegenseitigkeit (siehe hiezu § 24 der 4. DVEheG) und in anderen Gesetzesstellen normierten Voraussetzungen, daß die Sache nach polnischem Recht oder nach einem internationalen Übereinkommen nicht der ausschließlichen Gerichtsbarkeit polnischer Gerichte oder der Gerichte eines dritten Staates unterworfen ist. Nach Art.1100 § 2 des polnischen Zivilprozeßkodex ist die polnische Gerichtsbarkeit in Ehesachen dann eine ausschließliche, wenn beide Ehegatten ihren Wohnort in Polen haben.
Da die Klägerin ihren Wohnsitz nicht in Polen hat, besteht vorliegendenfalls somit keine ausschließliche polnische Gerichtsbarkeit und damit insoweit kein Hindernis für die Anerkennung der Entscheidung des österreichischen Gerichtes in Polen. Daraus folgt grundsätzlich, daß das österreichische Gericht für die gegenständliche, am 12.7.1982 eingebrachte Scheidungsklage im Sinne des § 76 Abs.3 Z 1 ZPO idF vor der ZP-Novelle 1983 zuständig ist. Nach dieser Gesetzesstelle kann nämlich von einem österreichischen Gericht über eine Scheidungsklage entschieden werden, wenn keiner der Ehegatten die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, der gewöhnliche Aufenthalt des Mannes oder der Frau im Inland gelegen ist und nach dem Heimatrecht des Mannes die von dem österreichischen Gericht zu fällende Entscheidung anerkannt werden wird.
Damit ist die Frage des Vorliegens der inländischen Gerichtsbarkeit hier aber noch nicht entschieden. Vom Beklagten wurde in der Berufungsschrift vorgebracht (AS 84, 97), daß die Klägerin auch beim Gericht Gdansk (Polen) eine Scheidungsklage eingebracht habe und in der Berufungsverhandlung die beglaubigte Abschrift eines Beschlusses des Bezirksgerichtes Gdansk vom 6.4.1984 vorgelegt, wonach in der Ehescheidungssache der Streitteile Ruhen des Verfahrens beschlossen wurde. Die Klägerin hat diesem Vorbringen in der Berufungsverhandlung entgegnet, das Verfahren vor dem genannnten Bezirksgericht sei inzwischen durch Klagsrücknahme beendet worden und bot zum Beweise hiefür binnen einer festzusetzenden Frist vorzulegende Urkunden an.
Nach Art.48 Abs.2 lit.c des obgenannten Vertrages ist die Anerkennung der Entscheidung auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs.1 zu versagen, wenn ein Verfahren über einen gleichen, auf denselben Rechtsanspruch gestützten und dieselben Parteien betreffenden Antrag bei einem Gericht des Vertragsstaates, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird, anhängig ist, soferne dieses Gericht früher als das Gericht des anderen Vertragsstaates mit der Sache befaßt worden ist. Gemäß Art.1146 § 1 Z 4 des polnischen Zivilprozeßkodex findet die Anerkennung der Entscheidung eines ausländischen Gerichtes unter der (weiteren) Voraussetzung statt, daß die Sache...nicht vor einem für ihre Entscheidung zuständigen Gericht anhängig gemacht worden war, bevor die Entscheidung des ausländischen Gerichtes rechtskräftig wurde.
Im Hinblick insbesondere auf die letztgenannte Gesetzesstelle erscheint somit das Vorbringen der Streitteile über die Anhängigkeit einer Scheidungsklage in Polen bzw. deren Rücknahme entscheidungserheblich. Sollte eine solche Klagsrücknahme erfolgt sein, dann stünde einer Anerkennung der Entscheidung des österreichischen Gerichtes über die Scheidungsklage in Polen offenkundig kein Hindernis entgegen. Der vom Berufungsgericht angenommene Nichtigkeitsgrund der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit wäre sonach zu verneinen.
Das Berufungsgericht wird daher das Verfahren zunächst zu ergänzen und sodann neuerlich über die Berufung zu entscheiden haben. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf § 52 ZPO.
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