RS0046728 – OGH Rechtssatz
Dem Gesetz ist eine Subsidiarität des Vermögensgerichtsstandes nur in der Richtung zu entnehmen, daß er durch einen allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten im Inland (§ 99 Abs 1 JN; vgl Fasching I 475 Vorbemerkungen vor § 99 JN) und darüber hinaus durch einen ausschließlichen besonderen Gerichtsstand des Beklagten (§§ 76 ff JN; vgl Fasching I 390 Vorbemerkungen vor §§ 76 bis 85 JN) ausgeschlossen wird.