Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl und Dr.Kellner als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Amstetten anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Martin P*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Blum, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die beklagte Partei Martina P*****, zuletzt wohnhaft ***** derzeit unbekannten Aufenthaltes, wegen Ehescheidung, infolge Antrages der klagenden Partei auf Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Feldkirch in nichtöffentlicher Sitzung, den
Beschluß
gefaßt:
Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.
Begründung:
Der Kläger begehrt die Scheidung der am 21.6.1993 vor dem Standesamt Wien-Brigittenau geschlossenen Ehe mit der Begründung, die Ehe sei aus dem Alleinverschulden der Beklagten unheilbar zerrüttet. Der letzte gemeinsame Wohnsitz sei Amstetten gewesen. Wegen Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens sei der Kläger aus der gemeinsamen Wohnung in Amstetten im Mai 1995 ausgezogen und lebe seither in Hohenems. Die Beklagte sei seit Wochen nicht auffindbar, nach ihr werde polizeilich gefahndet, der letzte gemeinsame Wohnsitz sei gerichtlich geräumt worden, der Kläger beantragte deshalb die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Feldkirch und die Bestellung eines Abwesenheitskurators für die Beklagte.
Aus dem Klagsvorbringen ist derzeit ein Grund für eine Delegierung gemäß § 31 JN aus Zweckmäßigkeitsgründen in keiner Weise abzuleiten. Das Eheleben hat sich bis vor kurzem in Amstetten abgespielt, das Bezirksgericht Amstetten ist das nach § 76 JN ausschließlich zuständige Gericht. Dieses wird zunächst zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen für die Bestellung eines Abwesenheitskurators überhaupt vorliegen und bejahendenfalls einen Kurator für die Beklagte zu bestellen haben. Die Tatsache allein, daß der Kläger kürzlich die Ehewohnung verlassen und in Vorarlberg Aufenthalt genommen hat, kann keinen Delegierungsgrund darstellen. Der Antrag war daher abzuweisen.
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