JudikaturOGH

11Os129/18g – OGH Entscheidung

Entscheidung
13. November 2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. November 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der OKontr. Trsek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mohamed J***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten J***** sowie über die Berufung des Angeklagten Khalid H***** gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 4. April 2018, GZ 34 Hv 14/18y 117, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten J***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde ua Mohamed J***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 3. Dezember 2017 in I***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit Khalid H*****, Farhan A*****, Abdihakim N***** und Mahamed Y***** unter Verwendung von Waffen dem Georg M***** mit Gewalt gegen seine Person fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, indem sie gemeinschaftlich auf diesen einschlugen und -traten, wobei H***** und Y***** dem Opfer mit Flaschen auf den Kopf schlugen, sodass diese zerbrachen, und sodann J***** die Geldtasche mit 350 Euro Bargeld aus der Hosentasche des Opfers zog.

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten J*****.

Rechtliche Beurteilung

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider sind die in Ansehung der Tatbeteiligung des Angeklagten J***** an dem unter Verwendung von Waffen, nämlich Bierflaschen, begangenen Raub getroffenen Feststellungen weder undeutlich (erster Fall) noch widersprüchlich (dritter Fall). Von einer fehlenden oder unzureichenden Begründung (vierter Fall) kann ebenfalls keine Rede sein.

Die Rüge setzt jeweils an der Feststellung an, wonach sich alle Tatbeteiligten im Bereich einer Hauseinfahrt aufgehalten haben, der Angeklagte J***** sich aber bereits etwas außerhalb befunden hat, als sie den stark alkoholisierten Georg M***** bemerkten (US 9), lässt aber die unmittelbar daran anschließende Konstatierung außer Acht (RIS Justiz RS0116504, RS0119370), wonach die Angeklagten H***** und A***** M***** sofort nachliefen und J***** sowie N***** und Y***** folgten, wobei Y***** zuvor noch eine Bierflasche zur Hand nahm (US 9, 20 ff).

Insoweit geht die Beschwerdebehauptung, wonach dem Urteil nicht in der erforderlichen Deutlichkeit zu entnehmen wäre, ob es dem Angeklagten J***** überhaupt möglich gewesen wäre, alle Geschehnisse, die bis zu seinem Eintreffen am Ort des unmittelbaren Raubgeschehens vor sich gegangen wären, zu beobachten und insbesondere die Gewaltanwendung durch Waffen in seinen Vorsatz aufzunehmen, von vornherein ins Leere.

Im Übrigen betrifft der Umstand, wo genau sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des ersten Ansichtigwerdens des Tatopfers befand, keine entscheidende Tatsache.

Die entscheidenden Feststellungen zur subjektiven Tatseite enthält das Urteil (auch) in Ansehung des Beschwerdeführers in aller Deutlichkeit (US 10, 20 ff).

Der Einwand der Widersprüchlichkeit (Z 5 dritter Fall), wonach dem Spruch ein gemeinschaftliches, also unter Beteiligung des Angeklagten J***** erfolgtes Einschlagen und Eintreten auf das Tatopfer zu entnehmen wäre, während nach dem Urteilssachverhalt J***** dem Tatopfer (nur) die Geldtasche mit 350 Euro Bargeld aus der Hosentasche zog (US 9), betrifft ebenfalls keine entscheidende Tatsache. Es muss nämlich nicht jeder der einvernehmlich mit verteilten Rollen handelnden Täter selbst das gesamte Tatbild verwirklichen, sondern bloß eine dem Tatbestand konforme Ausführungshandlung setzen, um den gesamten von seinem Vorsatz umfassten Erfolg zu verantworten, was durch die eigenhändige Sachwegnahme gegeben ist ( Fabrizy in WK 2 StGB § 12 Rz 26 bis 32, RIS Justiz RS0117320, RS0090006; zur Qualifikation des § 143 Abs 1 zweiter Fall StGB: RS0094036). Dass im Urteilstenor in Ansehung der von jedem einzelnen Mittäter gesetzten Tathandlung nicht (exakt) differenziert wird, schadet nicht.

Da somit dem Beschwerdestandpunkt zuwider die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen mängelfrei begründet sind, scheitert auch das vom Gegenteil ausgehende Vorbringen, wonach die lediglich auf die objektive Tatseite verweisende Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 24) offenbar unzureichend wäre (Z 5 vierter Fall), schon im Ansatz.

Die Subsumtionsrüge (Z 10), die ein Fehlen ausreichender Tatsachenfeststellungen zum Vorliegen der Qualifikation nach § 143 Abs 1 zweiter Fall StGB behauptet, nimmt nicht – wie bei Geltendmachung materieller Nichtigkeitsgründe jedoch geboten (RIS Justiz RS0099810) – an dem Urteilssachverhalt in seiner Gesamtheit Maß. Diesem sind die vom Beschwerdeführer vermissten Feststellungen in aller Deutlichkeit zu entnehmen (US 9).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher (entgegen der die Aufgabe eines Gerichtstages verkennenden Ausführungen der Verteidigung [vgl Ratz , WK StPO § 285 Rz 6–8, § 287 Rz 2] zur Stellungnahme der Generalprokuratur) bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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