Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. R*, Rechtsanwalt, *, gegen die beklagte Partei L*, Frankreich, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Mag. Andrea Blum, Rechtsanwälte in Linz, wegen 67.570,64 EUR sA, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien als Rekursgericht vom 24. Februar 2026, GZ 50 R 24/26z-25, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 30. Dezember 2025, GZ 15 EuM 3530/25m-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Erstgericht erließ am 22. 4. 2025 einen Europäischen Zahlungsbefehl gegen die Beklagte. Gegen diesen erhob die Beklagte fristgerecht Einspruch.
[2] Das Erstgericht forderte den Kläger daraufhin mit Beschluss vom 27. 5. 2025, dem Kläger zugestellt am 3. 6. 2025, gemäß § 252 Abs 3 ZPO auf, binnen 30 Tagen das für die Durchführung des ordentlichen Verfahrens zuständige Gericht namhaft zu machen.
[3]Mit Schriftsatz vom 7. 7. 2025 beantragte der Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 252 Abs 3 ZPO und machte einen bestimmten Gerichtshof als zuständiges Gericht namhaft.
[4] Mit Beschluss vom 31. 7. 2025 wies das Erstgericht den Wiedereinsetzungsantrag ab.
[5]Mit Beschluss vom 24. 11. 2025 bestätigte das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichts und sprach aus, der Revisionsrekurs sei jedenfalls unzulässig. Dazu führte es begründend aus, die Unzulässigkeit ergebe sich aus § 528 Abs 2 Z 2 ZPO. Mit der Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags gehe im vorliegenden Fall keine endgültige Verweigerung des Rechtsschutzes einher.
[6] Der Kläger erhob gegen den Beschluss vom 24. 11. 2025 einen „außerordentlichen“ Revisionsrekurs.
[7] Mit dem hier angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den „außerordentlichen “Revisionsrekurs des Klägers zurück und verwies auf den Ausspruch des Rekursgerichts in seinem Beschluss vom 24. 11. 2025: Das Rekursgericht habe ausgesprochen, dass der Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung vom 24. 11. 2025 jedenfalls unzulässig sei. Revisionsrekurse, die verspätet oder aus anderen Gründen als wegen des Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig seien, seien gemäß § 523 ZPO zurückzuweisen.
[8] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers nicht Folge und ließ den Revisionsrekurs nicht zu.
[9] Es verneinte eine Nichtigkeit sowie einen Verfahrensmangel, der darin bestehe, dass das Erstgericht die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht selbst geprüft, sondern sich „wohl“ durch den Ausspruch des Rekursgerichts gebunden erachtet habe.
[10]Dies hindere aber nicht die im Rahmen des § 523 ZPO gebotene eigenständige Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses. Diese ergebe, dass ein Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der Zurück-oder Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei. Dem schließe sich das Rekursgericht trotz differenzierender Literaturstimmen an.
[11]Zu seinem Zulassungsausspruch führte es aus, trotz der Bestätigung der erstgerichtlichen Entscheidung sei der Revisionsrekurs nicht jedenfalls unzulässig nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, weil das Erstgericht irrig von einer Bindung des Zulässigkeitsausspruchs im Beschluss vom 24. 11. 2025 ausgegangen sei und daher die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht eigenständig geprüft habe. Damit fehle die die Unanfechtbarkeit von Konformatsbeschlüssen begründende besondere Richtigkeitsgewähr der Entscheidung. Allerdings stelle sich im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung.
[12] Gegen diese Entscheidung richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers aus den Gründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens.
[13] Der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers ist absolut unzulässig.
[14]1. Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs – ungeachtet eines 30.000 EUR übersteigenden Entscheidungsgegenstands – jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstgerichtliche Beschluss zur Gänze bestätigt wurde, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde.
[15] Ein bestätigender Beschluss liegt vor, wenn in beiden Instanzen entweder meritorisch oder formal übereinstimmend entschieden wurde ( RS0044456[T3]; 3 Ob 203/25m). Letzteres ist hier der Fall.
[16]2. Das Rekursgericht nahm aufgrund der der Regelung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO zugrunde liegenden Wertung eine teleologische Reduktion des Rechtsmittelausschlusses für den Fall der irrigen Annahme einer Bindungswirkung durch das Erstgericht an. Dem schließt sich der Oberste Gerichtshof nicht an:
[17]2.1. Die Ratio des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO besteht darin, dass die mit übereinstimmenden Entscheidungen verbundene höhere Richtigkeitsgewähr einen Ausschluss weiterer Überprüfung rechtfertigt (vgl 8 Ob 33/08y[ErwGr 1.]; 5 Ob 267/07m [ErwGr 1.]; vgl RS0120715 ; ausführlich Musger in Fasching/Konecny , Zivilprozessgesetze 3[2019] § 528 ZPO Rz 38, 51; vgl G. Kodek in Kodek/Oberhammer , ZPO-ON [2023] § 528 Rz 31; Neumayr in Höllwerth/Ziehensack, ZPO 2 [2024] § 528 Rz 16).
[18]Nach der Rechtsprechung trifft diese Ratio des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO dann nicht zu, wenn das Erstgericht im zweiten Rechtsgang analog § 499 Abs 2 ZPO an die überbundene Rechtsansicht des Rekursgerichts gebunden war ( Musger in Fasching/Konecny , Zivilprozessgesetze 3§ 528 ZPO Rz 51; G. Kodek in Kodek/Oberhammer , ZPO-ON § 528 Rz 33; A. Kodek in Klicka/Koller, ZPO 6 [2026] § 528 Rz 35), der überbundenen Rechtsansicht entsprechend entschied und das Rekursgericht von seiner eigenen, dem Erstgericht überbundenen Rechtsansicht im nachfolgenden Rechtsgang nicht abwich. Die Nichtanwendung des Rechtsmittelausschlusses in einer solchen Fallkonstellation beruht auf der Erwägung, dass nicht zwei Gerichte aufgrund voneinander unabhängiger Prüfung zum selben Ergebnis gelangten (vgl Musger in Fasching/Konecny , Zivilprozessgesetze 3§ 528 ZPO Rz 51 f); vielmehr habe lediglich das Rekursgericht die Beachtung seiner schon zuvor (im Aufhebungsbeschluss) geäußerten Rechtsansicht durch das Erstgericht zu prüfen ( A. Kodek in Klicka/Koller, ZPO 6§ 528 Rz 35; vgl 8 Ob 40/16i; 8 Ob 111/04p; 8 Ob 63/03b; RS0044323 [T3]).
[19]2.2. Der vorliegende Fall unterscheidet sich allerdings von der Überbindung der einem Aufhebungsbeschluss zugrunde liegenden Rechtsansicht gemäß § 499 Abs 2 ZPO dadurch, dass eine Bindung des Erstgerichts an den vom Rekursgericht gemäß § 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 2 Z 2 ZPO getroffenen Ausspruch der absoluten Unzulässigkeit des Revisionsrekurses nicht besteht (§ 500 Abs 3 Satz 2 ZPO; vgl RS0042424 ).
[20] Daher war das Erstgericht im vorliegenden Fall gehalten, eine eigenständige Prüfung des Vorliegens oder Nicht-Vorliegens einer absoluten Unzulässigkeit des Revisionsrekurses vorzunehmen. Dass es sich darauf beschränkte, die dem Ausspruch des Rekursgerichts entsprechende Beurteilung ohne die Ausführung eigener Erwägungen zu übernehmen (und diese Vorgangsweise möglicherweise aufgrund der irrigen Annahme einer rechtlichen Bindung wählte), ändert nichts daran, dass es in seiner Entscheidungsbefugnis frei und an die Rechtsansicht des Rekursgerichts nicht gebunden war.
[21]Selbst wenn das Erstgericht seinen Entscheidungsspielraum verkannt haben sollte, ändert dies nichts daran, dass rechtlich zwei voneinander unabhängige, übereinstimmende Entscheidungen getroffen wurden. Die vom Rekursgericht angenommene Ausnahme von der Konformatssperre des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO liegt daher nicht vor.
[22] 3. Der vorliegende Fall ist auch nicht gleich der Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung zu behandeln: Der Oberste Gerichtshof hat vielmehr bereits klargestellt, dass die Zurückweisung eines Rechtsmittels derjenigen einer Klage nicht gleichzuhalten ist ( RS0044487[T18, T23]; 3 Ob 123/10z), sodass auch unter diesem Gesichtspunkt eine Ausnahme vom Rechtsmittelausschluss des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht abgeleitet werden kann.
[23] 4. Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs des Klägers ist daher als unstatthaft zurückzuweisen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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