1Ob146/13x – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Eva Kamelreiter, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. O***** D*****, wegen Aufkündigung, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 6. Juni 2013, GZ 1 R 117/13v 30, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Steyr vom 25. Februar 2013, GZ 4 C 1291/10w 27, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies die Anträge der Beklagten auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Versäumungsurteils vom 28. 6. 2012 sowie dessen Berichtigung bzw Ergänzung jeweils ab. Das Rekursgericht bestätigte diese Beschlüsse. Dagegen erhob die Beklagte einen außerordentlichen Revisionsrekurs, den das Erstgericht als nach § 528 Abs 2 [Z 2] ZPO unzulässig zurückwies.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der Beklagten ist jedenfalls unzulässig.
Nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn das Rekursgericht den erstinstanzlichen Beschluss zur Gänze bestätigt hat, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde. Mit dieser Ausnahme sind nur formal rechtlich begründete Klagszurückweisungen gemeint (RIS Justiz RS0044487; RS0044518 [T1]). Die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, die auch in einem Verfahren über die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung nach § 7 Abs 3 EO anzuwenden ist (RIS Justiz RS0001596 [T13]), schließt die Anrufung des Obersten Gerichtshofs nicht nur gegen eine meritorische, sondern auch eine bloß formale Entscheidung der zweiten Instanz (hier die Zurückweisung eines außerordentlichen Rechtsmittels) aus (RIS Justiz RS0044099). Die vom Rekursgericht bestätigte Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses der Beklagten ist daher jedenfalls unanfechtbar.