Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und Mag. Böhm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. R*, Rechtsanwalt, *, gegen die beklagte Partei U* AG, *, vertreten durch CERHA HEMPEL Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 128.346,31 EUR sA und Feststellung, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 16. Juni 2026, GZ 5 R 68/26w-85, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 21. April 2026, GZ 17 Cg 105/24h-74, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung sowie die Feststellung ihrer Deckungspflicht aus einem Berufshaftpflichtversicherungsvertrag.
[2] Das Erstgericht wies das Klagebegehren teilweise ab. Die gegen die Klagsabweisung gerichtete Berufung wies es wegen Verspätung zurück.
[3] Dem dagegen erhobenen Rekurs gab das Rekursgerichtnicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei. Die dagegen dennoch erhobenen Rechtsmittel wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 27. Mai 2026 zu 7 Ob 84/26t zurück.
[4] Das Erstgericht wies nunmehr den eventualiter erhobenen Wiedereinsetzungsantrag des Klägers betreffend die Versäumung der Berufungsfrist ab.
[5] Dem dagegen erhobenen Rekurs gab das Rekursgerichtnicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei.
[6] Der dagegen dennoch vom Kläger erhobene „außerordentliche Revisionsrekurs“ ist unzulässig.
[7] 1. Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der erstinstanzliche Beschluss zur Gänze bestätigt wurde, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist.
[8]2. Die im letzten Halbsatz des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO normierte Ausnahme umfasst nur Fälle der definitiven Versagung des Rechtsschutzes, also die Verweigerung des Zugangs zu Gericht ( RS0044536 ; RS0099940 ). Mit dieser Ausnahme sind nur formalrechtlich begründete Klagezurückweisungen gemeint ( RS0044487 ). Auch die Verweigerung der Wiedereinsetzung ist der Zurückweisung der Klage nicht gleichzuhalten ( RS0112314 [T13]).
[9] 3. Das gegen den bestätigenden Beschluss der zweiten Instanz erhobene Rechtsmittel des Klägers ist daher als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.
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