Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätin Mag. Korn und den Hofrat Dr. Stiefsohn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Sabrina Klauser (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Karin Koller (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. C*, vertreten durch Dr. Stephan Rainer und Dr. Michael Rück, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei M*, vertreten durch Dr. Markus Orgler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen zuletzt 47.196,44 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen vom 22. April 2026, GZ 13 Ra 1/26h-20, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] 1.Der Oberste Gerichtshof hat sich bei der Prüfung der Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision auf die in der Zulassungsbeschwerde (§ 506 Abs 1 Z 5 ZPO) angeführten Gründe zu beschränken (RS0107501). Die Beklagte wirft darin ausschließlich Fragen auf, von deren Lösung die Entscheidung nicht abhängt.
[2] 2. Die Beklagte meint, es gebe keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob eine Arbeitgeberin an eine Arbeitnehmerin herantreten dürfe, die sich im Urlaub befinde, um einen Sachverhalt aufzuklären, der einen Entlassungsgrund bilden könnte. Diese Frage stellt sich hier nicht: Es steht fest, dass die Vorgesetzte der Klägerin den für die Entlassung maßgeblichen Sachverhalt bis 14. 8. 2024 von vier anderen Arbeitnehmerinnen der Beklagten erfahren hatte; dass für sie (schon zu diesem Zeitpunkt) kein Zweifel an der Richtigkeit des Vorwurfs bestand; und dass das zuständige Organ der Beklagten die schriftliche Entlassungserklärung, die der Klägerin am Tag ihrer Rückkehr zur Arbeit (2. 9. 2024) von ihrer Vorgesetzten übergeben wurde, bereits vier Tage zuvor (29. 8. 2024) digital unterfertigt hatte. Die Zulassungsbeschwerde legt nicht (nachvollziehbar) dar, welchen konkreten weiteren Aufklärungsbedarf die Beklagte ab dem 14. 8. 2024 sah, der ein Zuwarten mit dem Ausspruch der Entlassung der Klägerin bis zum Tag ihrer Rückkehr zur Arbeit (2. 9. 2024) begründen hätte können.
[3] 3. Die Beklagte bringt weiters (stark zusammengefasst) vor, der Oberste Gerichtshof habe noch nicht geklärt, ob eine Arbeitnehmerin, die bei Kenntnisnahme der Arbeitgeberin von einem Entlassungsgrund Urlaub habe, während des Urlaubs arbeite und das Arbeitsergebnis an Arbeitskolleginnen schicke, bevor die Arbeitgeberin die Entlassung ausspreche, entlassen werden dürfe, auch wenn sie nicht unmittelbar nach der Kenntnisnahme der Arbeitgeberin vom Entlassungsgrund dienstfrei gestellt worden sei. Auch diese Frage stellt sich hier nicht: Das Berufungsgericht begründete die Berechtigung des Klagebegehrens nur hilfsweise damit, dass die Arbeitskolleginnen der Klägerin deren nach Kenntnisnahme ihrer Vorgesetzten vom Entlassungsgrund erbrachte Arbeitsleistung entgegengenommen hatten.
[4] 4.Der Umstand, dass die zu lösenden Fragen – nach der Behauptung der Beklagten – im Alltagsleben „immer wieder vorkommen“, bewirkt nicht ihre Erheblichkeit im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (vgl RS0042816).
[5] 5. Ob ein Arbeitgeber eine Entlassung unverzüglich ausgesprochen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab ( RS0031571 ), weshalb nur eine auffallende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung begründen könnte ( RS0021095 ). Die Beklagte behauptet am Ende der Zulassungsbeschwerde zwar eine solche Fehlbeurteilung, begründet sie aber nur mit den bereits zu 2. und 3. behandelten Argumenten.
[6] 6.Die außerordentliche Revision ist daher – ohne weitere Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO) – zurückzuweisen.
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