9Ob66/25h – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Stiefsohn, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner Helm in der Rechtssache der klagenden Partei B*, vertreten durch Dr. Michael Senger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A* GmbH, *, vertreten durch Dr. Nina Ollinger, Rechtsanwältin in Purkersdorf, wegen 28.641,20 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. Jänner 2025, GZ 3 R 154/24z 35, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 27. Juni 2024, GZ 43 Cg 20/22x 29, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.166,90 EUR (darin 361,15 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
[1] Der klagende Franchisenehmer begehrte von der beklagten Franchisegeberin Schadenersatz wegen einer seines Erachtens rechtswidrigen und schuldhaften einseitigen vorzeitigen Auflösung des Franchisevertrags.
[2] Die Vorinstanzenwiesen das Klagebegehren ab. Die Beklagte habe ein im Franchisevertrag geregeltes „Sonderkündigungsrecht“ ausgeübt, weil die dafür vereinbarten vertraglichen Voraussetzungen verwirklicht waren. Dass sie die Vertragsauflösung erklärt habe, ohne sich ausdrücklich auf das „Sonderkündigungsrecht“ zu berufen, ändere daran nichts. Die betreffende Vertragsbestimmung sei weder gröblich benachteiligend (§ 879 Abs 3 ABGB) noch aus einem anderen Grund sittenwidrig (§ 879 Abs 1 ABGB) gewesen. Die Beklagte habe somit rechtmäßig gehandelt.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die – von der Beklagten beantwortete – Revisiondes Klägers zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (§ 502 Abs 1 ZPO) auf und ist daher zurückzuweisen, obwohl das Berufungsgericht ausgesprochen hat, dass sie zulässig sei (vgl RS0102059).
[4] 1.Die vom Kläger behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft; sie liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
[5] 2.1. Die Auslegung einer rechtsgeschäftlichen Erklärung – hier: die einseitige vorzeitige Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses – hängt ebenso von den Umständen des Einzelfalls ab ( RS0017817 [T5]) wie die Frage, ob eine Vereinbarung sittenwidrig ist ( RS0042881 [T3, T5, T6, T8]). Daher kann nur eine auffallende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung begründen ( RS0021095 [T3]).
[6] 2.2. Dies ist hier nicht der Fall: Der Kläger meint weiterhin, dass die Beklagte die einseitige vorzeitige Vertragsauflösung nicht auf das Sonderkündigungsrecht gestützt habe und dass die betreffende Vertragsbestimmung sittenwidrig sei. Er will daraus schließen, dass die Beklagte den Franchisevertrag nur aus wichtigem Grund vorzeitig auflösen hätte dürfen und dass sie rechtswidrig und schuldhaft gehandelt habe, weil kein wichtiger Grund vorgelegen sei. Der Revision sind aber keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Urteile der Vorinstanzen, die diese Rechtsansicht ausgehend von den unangefochtenen Feststellungen nicht geteilt haben, im Einzelfall unvertretbar gewesen wären.
[7] 3.Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.