JudikaturOGH

6Ob72/14b – OGH Entscheidung

Entscheidung
15. Mai 2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Hargassner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wohnungseigentümergemeinschaft *****, vertreten durch Gruböck Lentschig Rechtsanwälte OG in Baden, gegen die beklagte Partei R***** K*****, vertreten durch Mag. Barbara Seebacher, Rechtsanwältin in Wien, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 6. März 2014, GZ 19 R 111/13d 51, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin war die Vorsitzende des Berufungssenats nicht ausgeschlossen, weil sie das erstinstanzliche Verfahren geführt und dort Beweise aufgenommen hat. Denn eine Richterin, die in erster Instanz wohl an der Verhandlung, nicht aber an der Entscheidung teilgenommen hat, ist von der Entscheidung über die Berufung nicht nach § 20 Z 5 JN ausgeschlossen (RIS Justiz RS0042020). Die Behauptung der Revisionswerberin, der Erstrichter und die Vorsitzende des Berufungssenats hätten sich anlässlich der Aktenübergabe insbesondere hinsichtlich des durchgeführten Beweisverfahrens besprochen, ist reine Spekulation. Inwiefern es einen dem Berufungsgericht unterlaufenen Verfahrensverstoß darstellen soll, wenn die Vorsitzende des Berufungssenats in erster Instanz Verhandlungen leitete, und dieser auch nur abstrakt geeignet war, eine unrichtige Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz herbeizuführen (RIS Justiz RS0043027), führt die Revisionswerberin nicht aus.

Die Frage, ob ein erheblich nachteiliger Gebrauch einer Bestandsache vorliegt (§ 1118 Satz 1 ABGB), ist immer nach den Umständen des Einzelfalls in ihrer Gesamtheit zu beurteilen (4 Ob 147/11p; RIS Justiz RS0068103; vgl RS0102020 [T3, T10], RS0021095 [T2]) und wirft daher von einer hier nicht gegebenen krassen Fehlbeurteilung der Vorinstanzen abgesehen keine erhebliche Rechtsfrage auf. Die Revisionswerberin wiederholt nur die Ausführungen in der Rechtsrüge ihrer Berufung. Sie legt nicht dar, weshalb die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Rechtsrüge der Beklagten unbegründet ist, unrichtig ist. Dass im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses über die Wohnung, die die Beklagte zuvor als Hausbesorgerin nutzte, der Klägerin bekannt war, dass sich hinter der vom Ehemann der Beklagten unsachgemäß auf feuchten Wänden angebrachten Holzverkleidung Schimmel in gravierendem Ausmaß gebildet hatte, ist den Feststellungen des Erstgerichts nicht zu entnehmen und von der Beklagten auch nicht behauptet worden.

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