Eine nach Entscheidung des OGH und Hinausgabe der Entscheidung erklärte Rechtsmittelzurückziehung ist gegenstandslos.
Rückverweise
…Nach Entscheidung und Abgabe des Akts an die Kanzlei zur Ausfertigung ist eine Rechtsmittelzurückziehung nicht mehr zulässig (§§ 513, 484 ZPO; RIS Justiz RS0042029, RS0104364).…
…Nach Entscheidung und Abgabe des Aktes an die Kanzlei zur Ausfertigung ist die Zurückziehung eines Rechtsmittels nicht mehr zulässig (§§ 513, 484 ZPO; RS0042029; RS0104364). Der Schriftsatz vom 20. 5. 2019 ist daher zurückzuweisen.…
…Abgabe des Aktes an die Kanzlei zur Ausfertigung ist die Zurückziehung eines Rechtsmittels nicht mehr zulässig (§§ 513, 484 Abs 1 ZPO; RS0042029; RS0104364).…
…April 2022 zurückgewiesen. [2] Nach Entscheidung und Abgabe des Aktes an die Kanzlei zur Ausfertigung ist die Zurückziehung eines Rechtsmittels nicht mehr zulässig (vgl RS0042029).…
…des Aktes an die Kanzlei zur Ausfertigung ist die Zurückziehung eines Rechtsmittels nicht mehr zulässig (§§ 513, 484 Abs 1 ZPO; RS0042029; RS0104364). Damit entfällt auch die Grundlage für eine inhaltliche Entscheidung über den Kostenbestimmungsantrag des Klägers. Dem Kläger wurden die Kosten seiner Revisionsbeantwortung in der Revisionsentscheidung…
…übergeben. Der erst danach beim Obersten Gerichtshof eingelangte Schriftsatz der beklagten Partei mit der Mitteilung, dass das Rechtsmittel zurückgezogen werde, ist daher zurückzuweisen (vgl RS0104364; RS0042029).…
…und Abgabe des Aktes an die Kanzlei zur Ausfertigung ist die Zurückziehung eines Rechtsmittels nicht mehr zulässig (§§ 513, 484 ZPO; RIS Justiz RS0042029; RS0104364).…
…Nach Entscheidung und Abgabe des Akts an die Kanzlei zur Ausfertigung ist die Zurückziehung eines Rechtsmittels nicht mehr zulässig (§§ 513, 484 ZPO; RS0042029; RS0104364). Die Zurückziehung wurde daher zurückgewiesen. [3] Die Kosten des Klägers wurden bereits in der Entscheidung über die Revision der Beklagten bestimmt. Der Kostenbestimmungsantrag war…
…Nach Entscheidung und Abgabe des Akts an die Kanzlei zur Ausfertigung ist die Zurückziehung eines Rechtsmittels nicht mehr zulässig (§§ 513, 484 ZPO; RS0042029; RS0104364). [4] Die Kosten des Klägers wurden bereits in der Entscheidung über die Revision der Beklagten bestimmt. Der am 16. 5. 2022 eingebrachte…
…Abgabe des Akts an die Kanzlei zur Ausfertigung ist die Zurückziehung eines Rechtsmittels jedoch nicht mehr zulässig (§§ 513, 484 ZPO; RIS Justiz RS0042029; RS0104364).…
…Nach Entscheidung und Abgabe des Aktes an die Kanzlei zur Ausfertigung ist die Zurückziehung eines Rechtsmittels nicht mehr zulässig (§§ 513, 484 ZPO; RS0042029; RS0104364).…
…nach Entscheidung und – hier bereits erfolgter – Abgabe des Akts an die Kanzlei zur Ausfertigung nicht mehr zulässig (§§ 513, 484 ZPO; RS0042029; RS0104364). Die Zurückziehung des Rechtsmittels ist daher zurückzuweisen.…
…Zurücknahme des Rechtsmittels ist aber nach Entscheidung und Abgabe des Akts an die Kanzlei zur Ausfertigung nicht mehr zulässig (§§ 513, 484 ZPO; RS0042029; RS0104364).…
…eines Rechtsmittels nicht mehr zulässig (§§ 513, 484 iVm § 416 Abs 2 ZPO) und der Schriftsatz daher zurückzuweisen (RIS Justiz RS0042029; RS0104364 [T1, T4]).…
…eines Rechtsmittels nicht mehr zulässig (§§ 513, 484 iVm § 416 Abs 2 ZPO) und der Schriftsatz daher zurückzuweisen (RIS Justiz RS0042029 [T1]; RS0104364 [T1, T4]).…
…und Abgabe des Akts an die Kanzlei zur Ausfertigung ist die Zurückziehung eines Rechtsmittels nicht mehr zulässig (§§ 513, 484 ZPO; RIS Justiz RS0042029; RS0104364).…
…und Abgabe des Aktes an die Kanzlei zur Ausfertigung ist die Zurückziehung eines Rechtsmittels nicht mehr zulässig (§§ 513, 484 ZPO; RIS Justiz RS0042029, RS0104364).…
…Eingabe der Beklagten vom 06.03.2025, mit der die Zurücknahme der Berufung erklärt wurde, ist daher nach ständiger Rechtsprechung unwirksam und zurückzu- weisen (RIS-Justiz RS0104364; RS0042029). …