JudikaturOGH

9Ob35/22w – OGH Entscheidung

Entscheidung
14. Juli 2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer, Hon. Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner und Mag. Korn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Salburg Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei T* Limited, *, vertreten durch Brandl Talos Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 8.081,57 EUR sA, aus Anlass der Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 24. Februar 2022, GZ 53 R 5/22z 32, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 10. November 2021, GZ 14 C 433/20x 27, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die mit Schriftsatz der beklagten Partei vom 13. 5. 2022 erklärte Zurückziehung der Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Kostenbestimmungsantrags selbst zu tragen.

Text

Begründung:

[1] Der Senat hat die Revision der Beklagten bereits mit Beschluss vom 27. 4. 2022 zurückgewiesen.

[2] Mit Schriftsatz vom 13. 5. 2022 erklärte die Beklagte, die Revision zurückzuziehen.

Rechtliche Beurteilung

[3] Nach Entscheidung und Abgabe des Akts an die Kanzlei zur Ausfertigung ist die Zurückziehung eines Rechtsmittels nicht mehr zulässig (§§ 513, 484 ZPO; RS0042029; RS0104364).

[4] Die Kosten des Klägers wurden bereits in der Entscheidung über die Revision der Beklagten bestimmt. Der am 16. 5. 2022 eingebrachte Kostenbestimmungsantrag des Klägers war daher zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig und nicht zu honorieren.

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