JudikaturOGH

9Ob26/22x – OGH Entscheidung

Entscheidung
19. Mai 2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer, Dr. Dehn, Dr. Hargassner und Mag. Korn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Allmayer Beck Stockert Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei T* Limited, S*, vertreten durch Brandl Talos Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 13.881,14 EUR sA, aus Anlass der Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 27. Jänner 2022, GZ 3 R 411/21w 13, womit das Urteil des Bezirksgerichts Bregenz vom 19. Oktober 2021, GZ 8 C 220/21y 9, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die mit Schriftsatz der beklagten Partei vom 13. 5. 2022 erklärte Zurückziehung der Revision wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Der Senat hat die Revision der Beklagten bereits mit Beschluss vom 27. 4. 2022 zurückgewiesen.

[2] Mit Schriftsatz vom 13. 5. 2022 erklärte die Beklagte, die Revision zurückzuziehen.

[3] Nach Entscheidung und Abgabe des Aktes an die Kanzlei zur Ausfertigung ist die Zurückziehung eines Rechtsmittels nicht mehr zulässig (§§ 513, 484 ZPO; RS0042029; RS0104364).

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