JudikaturOGH

3Ob53/22y – OGH Entscheidung

Entscheidung
19. Mai 2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*, vertreten durch Dr. Sven Rudolf Thorstensen, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei T* Ltd, *, vertreten durch Brandl Talos Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen restlicher 35.076,71 EUR sA, aus Anlass der Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 31. Jänner 2022, GZ 12 R 98/21a 24, womit das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 13. September 2021, GZ 60 Cg 19/21f 18, betätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die mit Schriftsatz der beklagten Partei vom 13. Mai 2022 erklärte Zurückziehung der Revision wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Der Senat hat die Revision der Beklagten bereits mit Beschluss vom 28. April 2022 zurückgewiesen.

[2] Nach Entscheidung und Abgabe des Aktes an die Kanzlei zur Ausfertigung ist die Zurückziehung eines Rechtsmittels nicht mehr zulässig (vgl RS0042029).

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