10ObS95/22a – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ. Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Annerl als weitere Richter (Senat gemäß § 11a ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei L*, vertreten durch die anwaltschriefl KG in Mödling, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84–86, wegen Rückforderung von Kinderbetreuungsgeld, im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Mai 2022, GZ 9 Rs 36/22p 28, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die mit Schriftsatz der klagenden Partei vom 16. August 2022 erklärte Zurückziehung der außerordentlichen Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Der Senat hat die außerordentliche Revision der Klägerin bereits mit Beschluss vom 28. Juli 2022 zurückgewiesen.
[2] Mit dem beim Obersten Gerichtshof am 22. August 2022 eingelangten Schriftsatz vom 16. August 2022 erklärte die Klägerin, die außerordentliche Revision zurückzuziehen.
Rechtliche Beurteilung
[3] Nach Entscheidung und Abgabe des Aktes an die Kanzlei zur Ausfertigung ist die Zurückziehung eines Rechtsmittels nicht mehr zulässig (§§ 513, 484 ZPO; RIS Justiz RS0042029; RS0104364).