JudikaturOGH

9Ob27/22v – OGH Entscheidung

Entscheidung
30. Juni 2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer, Hon. Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner und Dr. Thunhart in der Rechtssache der klagenden Partei R* K*, vertreten durch Dr. Sven Rudolf Thorstensen, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei T* Limited, *, Malta, vertreten durch Brandl Talos Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 2.115 EUR und 78.486,26 US Dollar sA, aus Anlass der Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. Jänner 2022, GZ 12 R 104/21h 18, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 27. September 2021, GZ 6 Cg 29/21f 12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die mit Schriftsatz der beklagten Partei vom 18. 5. 2022 erklärte Zurückziehung der Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Der Senat hat die Revision der Beklagten mit Beschluss vom 27. 4. 2022 zurückgewiesen. Am darauffolgenden Tag wurde die Entscheidung an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung übergeben.

[2] Mit Schriftsatz vom 18. 5. 2022 erklärte die Beklagte, die Revision zurückzuziehen.

Rechtliche Beurteilung

[3] Nach Entscheidung und Abgabe des Aktes an die Kanzlei zur Ausfertigung ist die Zurückziehung eines Rechtsmittels nicht mehr zulässig (§§ 513, 484 Abs 1 ZPO; RS0042029; RS0104364).

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