5Ob194/22y – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O* Beteiligung GmbH, *, vormals B* Beteiligung GmbH, *, vertreten durch die Tuscher Schmidt Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei * Rechtsanwälte GmbH, *, wegen Unterlassung (Streitwert 36.000 EUR) und Feststellung (Streitwert 3.000 EUR), im Verfahren über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 25. Juli 2022, GZ 1 R 49/22s 25, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die mit Schriftsatz der klagenden Partei vom 7. August 2023 erklärte Zurücknahme der Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Der Senat hat die Revision der Klägerin mit Beschluss vom 29. Juni 2023 zurückgewiesen.
[2] Mit dem beim Obersten Gerichtshof am 7. August 2023 eingebrachten Schriftsatz erklärte die Klägerin, die Revision zurückzunehmen.
Rechtliche Beurteilung
[3] Nach Entscheidung und Abgabe des Akts an die Kanzlei zur Ausfertigung ist die Zurückziehung eines Rechtsmittels jedoch nicht mehr zulässig (§§ 513, 484 ZPO; RIS Justiz RS0042029; RS0104364).