9Ob26/22x – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer, Dr. Dehn, Dr. Hargassner und Mag. Korn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Allmayer Beck Stockert Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei T* Limited, *, vertreten durch Brandl Talos Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 13.881,14 EUR sA, aus Anlass der Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 27. Jänner 2022, GZ 3 R 411/21w 13, womit das Urteil des Bezirksgerichts Bregenz vom 19. Oktober 2021, GZ 8 C 220/21y 9, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag der klagenden Partei auf Bestimmung ihrer Kosten wird abgewiesen. Die Kosten ihres Kostenbestimmungsantrags hat sie selbst zu tragen.
Text
Begründung:
[1] Der Senat hat die Revision der Beklagten mit Beschluss vom 27. 4. 2022 zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 13. 5. 2022 erklärte die Beklagte, die Revision zurückzuziehen.
Rechtliche Beurteilung
[2] Nach Entscheidung und Abgabe des Akts an die Kanzlei zur Ausfertigung ist die Zurückziehung eines Rechtsmittels nicht mehr zulässig (§§ 513, 484 ZPO; RS0042029; RS0104364). Die Zurückziehung wurde daher zurückgewiesen.
[3] Die Kosten des Klägers wurden bereits in der Entscheidung über die Revision der Beklagten bestimmt. Der Kostenbestimmungsantrag war daher zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig und nicht zu honorieren.