JudikaturOGH

6Ob121/25z – OGH Entscheidung

Entscheidung
13. August 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer Zeni Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M* N*, geboren am *, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Lienz, gegen die beklagte Partei M* K*, geboren am *, wegen 2.800 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 10. Juni 2025, GZ 15 R 74/25z 55, mit dem das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 26. März 2025, GZ 34 Cg 48/24i 45, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Der Kläger begehrt die Zahlung von 2.800 EUR als Ersatz und Ausgleich für einen durch eine rechtswidrige Datenverarbeitung erlittenen immateriellen Schaden nach Art 82 DSGVO und wegen einer Verletzung seines Rechts am eigenen Bild. Der Beklagte habe sich an einem „Shitstorm“ beteiligt und auf seinem Facebook Profil unwahre, rufschädigende sowie ehrenrührige Behauptungen verbreitet.

[2] Das Erstgericht wies die Klage ab.

[3] Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteilund sprach aus, dass die Revision gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

[4] Die dennoch erhobene „außerordentliche“ Revision ist jedenfalls unzulässig :

[5]1. Die Revision meint, der Oberste Gerichtshof habe in seiner Entscheidung 6 Ob 211/23g klargestellt, dass bezüglich des datenschutzrechtlichen Anspruchs kein vermögensrechtlicher Anspruch iSd § 500 Abs 2 ZPOvorliege und daher kein Bewertungsausspruch vorzunehmen sei. Die Revision sei daher nicht jedenfalls unzulässig. Ihre Zulässigkeit hänge nur vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ab.

[6]2.1. Aus der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, nach der bei einer Verletzung im Recht auf Datenschutz ein Bewertungsausspruch nicht vorzunehmen ist (6 Ob 211/23g [ErwGr 1.1.]; RS0042418 [T7, T9]), ist für den Revisionswerber nichts zu gewinnen. Denn anders als in den dieser Judikatur zugrunde liegenden Entscheidungen wird im vorliegenden Zusammenhang nicht der Schutz oder die Durchsetzung dieses Rechts an sich, etwa in Form eines Unterlassungs , Löschungs oder Auskunftsanspruchs, oder die Feststellung dessen Verletzung verfolgt, sondern ausschließlich der vermögensrechtliche (Geld )Ausgleich für einen bereits erfolgten Eingriff ( I. Faber , Der Zugang zum OGH bei Eingriffen in Persönlichkeitsrechte, in FS Konecny [2022] 89 [94 f]; vgl Musger in Fasching/Konecny 3IV/1 § 528 ZPO Rz 24).

[7]2.2. Gegenstand der Bewertung ist aber nicht das zugrunde liegende materielle Recht in allen Ausprägungen, sondern der Streitgegenstand im Sinne des aus den Sachverhaltsbehauptungen abgeleiteten Klagebegehrens. Ausgehend davon ist auch der Gegenstand eines Bewertungsausspruchs nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO nicht das zugrunde liegende Recht, sondern der Entscheidungsgegenstand des Gerichts zweiter Instanz ( I. Faber aaO 95; vgl auch Lovrek in Fasching/Konecny 3IV/1 § 502 ZPO Rz 145). Dieser bestand ausschließlich in einem Geldbetrag als Ausgleich für einen bereits erfolgten Eingriff.

[8]2.3. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts einer Bewertung nicht zugänglich sei. Vielmehr bedurfte es keines Bewertungsausspruchs, weil der Entscheidungsgegenstand ausschließlich in einem Geldbetrag bestand (§ 500 Abs 2 Z 1 ZPO).

[9]3. Angesichts des auf Zahlung von 2.800 EUR gerichteten Begehrens ist gemäß § 502 Abs 2 ZPO die Revision jedenfalls unzulässig.