JudikaturOGH

6Ob6/14x – OGH Entscheidung

Entscheidung
15. Mai 2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Hargassner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Parteien 1. L***** AG, *****, Schweiz, 2. H***** F*****, 3. F***** F*****, 4. T***** W*****, 5. M***** M*****, 6. A***** L*****, 7. G***** S*****, 8. E***** T*****, alle vertreten durch Piaty Müller Mezin Schoeller Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagten Parteien und Gegner der gefährdeten Parteien 1. P*****, 2. E***** P*****, beide vertreten durch Dr. Bernd A. Oberhofer, Rechtsanwalt in Innsbruck, 3. G***** K*****, 4. H***** B*****, beide vertreten durch Dr. Herbert Fink, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterlassung, Veröffentlichung und Feststellung (Streitwert im Provisorialverfahren 33.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 18. November 2013, GZ 3 R 107/13d, 3 R 108/13a 20, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 19. August 2013, GZ 59 Cg 30/13g 14, teilweise bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seine Entscheidung um einen Ausspruch nach § 500 Abs 1 Z 3, § 528 Abs 1 ZPO, § 402 EO zu ergänzen.

Text

Begründung:

Die Kläger stützen ihren Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung einzelner Aktenstücke und/oder Aktenbestandteile des Akts ***** der Korruptionsstaatsanwaltschaft Wien in einem Medienwerk, des Berichtens aus diesem Akt in einem Medienwerk und des öffentlichen Zurverfügungstellens sowie Verbreitens dieses Aktes via Internet als Download oder in vergleichbarer Weise durch die Beklagten unter anderem auf Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 und die §§ 16, 43 ABGB.

Mit dem angefochtenen Beschluss schränkte das Rekursgericht im Widerspruchsverfahren die vom Erstgericht am 31. 5. 2013 zur Sicherung dieses Unterlassungsbegehrens erlassene einstweilige Verfügung dahin ein, dass den Beklagten verboten werde, auf der Internetseite mit der Adresse www.*****.at oder in vergleichbaren Medien die Angaben der Zweit- bis Achtkläger über ihre persönlichen Verhältnisse in näher bezeichneten Einvernahmeprotokollen des erwähnten Aktes zu veröffentlichen, zum Download zur Verfügung zu stellen oder in sonstiger Weise zu verbreiten; dieses Verbot stützte das Rekursgericht auf § 16 ABGB, § 32 Abs 2 DSG 2000. Das weitergehende Begehren, es möge den Beklagten verboten werden, den erwähnten Akt, Aktenstücke oder Aktenbestandteile zu veröffentlichen, zum Download zur Verfügung zu stellen oder in sonstiger Weise zu verbreiten, wie dies die einstweilige Verfügung des Erstgerichts getan hatte, wies das Rekursgericht ab. Den Revisionsrekurs erklärte das Rekursgericht für jedenfalls unzulässig, nachdem es den Wert des Entscheidungsgegenstands hinsichtlich jedes einzelnen Klägers für 5.000 EUR nicht übersteigend erklärt hatte.

Die Kläger erhoben einen außerordentlichen Revisionsrekurs , mit dem sie die Wiederherstellung der einstweiligen Verfügung vom 31. 5. 2013 anstreben. In formeller Hinsicht gehen sie dabei zum einen von einer materiellen Streitgenossenschaft auf Seiten der Beklagten und damit einer Zusammenrechnung der Ansprüche der Kläger nach § 55 Abs 2 JN und zum anderen von einer offensichtlichen Unterbewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Rekursgericht aus; tatsächlich sei dieser bei über 30.000 EUR gelegen.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat dazu erwogen:

Nach § 500 Abs 1 Z 1, § 528 Abs 1 ZPO, § 402 EO hat das Rekursgericht auch im Provisorialverfahren seinen Entscheidungsgegenstand zu bewerten, wenn dieser nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht. Allerdings hat eine solche Bewertung nur dann zu erfolgen, wenn der Streitgegenstand einen Geldeswert besitzt, was etwa bei höchstpersönlichen Ansprüchen, die ihrem Wesen nach keine Bewertung in Geld zulassen, nicht der Fall ist (RIS Justiz RS0042418 [T7]). Der Oberste Gerichtshof hat außerdem bereits mehrfach ausgesprochen, dass auch der Entscheidungsgegenstand von Streitigkeiten nach dem Datenschutzgesetz 2000 nicht zu bewerten ist, zögen doch Ansprüche nach diesem Gesetz nicht notwendig auch vermögensrechtliche Folgen nach sich (zuletzt 6 Ob 112/10d ZFR 2011/10 [ Ennöckl ] = jusIT 2011/12 [ Thiele ]); insoweit ist insbesondere der der Entscheidung 6 Ob 148/00h zugrunde liegende Sachverhalt dem hier zu beurteilenden vergleichbar (vgl auch Zechner in Fasching/Konecny , ZPO² [2005] § 502 Rz 154).

Da es somit auf die vom Rekursgericht und im Revisionsrekurs aufgeworfenen Fragen zum Wert des Entscheidungsgegenstands gar nicht ankommt, wird das Rekursgericht, das ja den Revisionsrekurs allein aufgrund der von ihm vorgenommenen Bewertung für jedenfalls unzulässig hielt, einen Ausspruch darüber nachzuholen haben, ob der Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung (nicht) zulässig ist.

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