4R157/24x – OLG Linz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch Senatspräsident Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie MMag. Andreas Wiesauer und Mag. Stefan Riegler in der Rechtssache des Klägers A* , geboren am **, Bodenleger, **straße **, **, vertreten durch die Allmeyer-Beck Stockert Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die Beklagte B* Limited, **, **, **, **, Malta, vertreten durch die BRANDL TALOS Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, wegen Datenauskunft und Datenübermittlung (Streitwert EUR 5.000,00), über die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 9. Oktober 2024, Cg*-11, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin binnen 14 Tagen die mit EUR 877,39 (darin enthalten EUR 146,23 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte betreibt die Website **, auf der sie in Österreich Dienstleistungen im Bereich des Online-Glücksspiels anbietet, ohne jedoch über eine Konzession nach dem österreichischen Glücksspielrecht zu verfügen. Sie hat ihren Sitz in Malta und untersteht der maltesischen Glücksspielbehörde.
Der Kläger ist in Österreich wohnhaft, Verbraucher und spielte bei der Beklagten Online-Glücksspiel. Zum Zweck der Teilnahme am Glücksspiel bei der Beklagten richtete er über diesen Weg einen Online-Account ein und nahm die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten bei der Erstellung des Accounts zur Kenntnis.
Am 15. Dezember 2021 stellte der Kläger unter Bekanntgabe seiner Kontaktdaten ein Auskunftsbegehren gemäß Art 15 DSGVO über den Kundenservice der Beklagten. Die Beklagte versicherte eine Auskunft innerhalb von 30 Tagen. Mit anwaltlichem Aufforderungsschreiben vom 23. November 2023, unter Hinweis auf die Beauftragung und Bevollmächtigung, wurde die Beklagte erneut aufgefordert, gemäß Art 15 DSGVO Auskunft über die gespeicherten Daten zu geben und eine Datenkopie zu übermitteln, die sämtliche Ein- und Auszahlungen sowie alle Gewinne und Verluste des Klägers ausweist.
Der Kläger erhielt von der Beklagten keine Informationen über seine Ein- und Auszahlungen sowie etwaige Gewinne und Verluste. Der Zweck dieses Verfahrens ist, in weiterer Folge auch die Möglichkeit zu haben, den bei den Online-Glücksspielen erlittenen Verlust gerichtlich geltend zu machen.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger, gestützt auf Art 15 Abs 1 und 3, 79 DSGVO, die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Kopie sämtlicher seiner Daten, die Gegenstand der Verarbeitung der Beklagten seien, digital zu übermitteln. Die Beklagte weigere sich beharrlich, ihm entsprechende Listen zu übermitteln bzw Daten zur Verfügung zu stellen, aus denen sich sämtliche ihn betreffende Ein- und Auszahlungen sowie bei Sportwetten getätigte Einsätze, Gewinne und Verluste ergeben.
Die Beklagte bestritt, beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete, soweit für das Berufungsverfahren wesentlich, zusammengefasst ein, dass einer Person kein Auskunftsrecht nach Art 15 DSGVO zustehe, falls der die Auskunft Begehrende - wie der Kläger - bloß Beweismittel für einen zukünftigen oder gegenwärtigen Zivilprozess erlangen wolle. Erwägungsgrund 63 zur DSGVO stelle klar, dass das Auskunftsrecht die betroffene Person befähigen solle, sich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bewusst zu sein und die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung überprüfen zu können. Das Berufen des Klägers auf das Recht auf Datenauskunft und Datenübermittlung verfolge allerdings nicht das Ziel, die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zu überprüfen, sondern vielmehr das Ziel, die notwendigen Beweismittel für die hier gegenständlich angestrengte Klage zu sammeln. Vor diesem Hintergrund sei die Berufung auf Art 15 DSGVO rechtsmissbräuchlich.
Mit dem angefochtenen Urteil (Spruchpunkt 2.) gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt.
Ausgehend vom eingangs wiedergegebenen Sachverhalt bejahte das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht das Recht des Klägers auf Auskunft nach Art 15 DSGVO. Der Zweck des durch Art 15 DSGVO gewährten Auskunftsrechts liege nach dem ErwGr 63 insbesondere darin, dass die betroffene Person Grundlegendes über die Verarbeitung ihrer Daten erfahren könne, insbesondere ob und welche Daten der Verantwortliche über sie verarbeite und ob dies rechtmäßig geschehe. Häufig werde die betroffene Person erst durch die Erfüllung des Auskunftsrechts in die Lage versetzt werden, ihre weiteren Rechte geltend zu machen. Der hier festgestellte Zweck des Verfahrens bzw die Eröffnung der Möglichkeit, in weiterer Folge die gegebenenfalls entstandenen Spielverluste einzuklagen, stelle keineswegs einen Ausschlussgrund für die Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Datenverarbeitung dar.
Einschränkungen des Auskunftsrechts seien in Art 12 DSGVO geregelt. Nach Art 12 Abs 5 DSGVO könne eine Auskunft nur verweigert oder eingeschränkt werden, wenn der Antrag offenkundig unbegründet oder - insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung - exzessiv sei. Der Verantwortliche habe den Nachweis für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags zu erbringen. Das Auskunftsbegehren des Beklagten (gemeint des Klägers) nach Art 15 DSGVO sei jedenfalls auch nicht rechtsmissbräuchlich, weil es ihm unbenommen bleiben müsse, nach oder neben der jedenfalls zulässigen Datenüberprüfung den sich aus diesen Unterlagen allfällig ergebenden Saldo einzuklagen. Einem zweimaligen Auskunftsersuchen innerhalb von zwei Jahren wohne kein exzessiver Charakter inne, was von der Beklagten auch nicht behauptet worden sei.
Ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse im Sinn des § 4 DSG iVm Art 15 DSGVO liege schon deshalb nicht vor, weil der Kläger die Auskunft der Daten aus der gemeinsamen Geschäftsbeziehung mit der Beklagten begehre, sodass das Vorliegen eines „Geheimnisses“ der Beklagten nicht ersichtlich sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag dahin, das Auskunftsbegehren - allenfalls nach Verfahrenserneuerung oder -ergänzung durch das Berufungsgericht - zur Gänze abzuweisen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger erstattete eine Berufungsbeantwortung mit dem Antrag, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung, über die in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, weil eine mündliche Berufungsverhandlung nicht für notwendig erachtet wird (§ 480 Abs 1 ZPO), ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufungswerberin vertritt in ihrer Rechtsrüge auf das Wesentliche zusammengefasst die Ansicht, dass nach der Grundintention des Art 15 DSGVO, die auch aus ErwGr 63 hervorgehe, ein Anspruch auf Datenauskunft nicht bestehe, wenn der Begehrende damit bloß Beweismittel für einen zukünftigen oder gegenwärtigen Zivilprozess erlangen wolle. Da der Kläger die Auskunft ausschließlich wegen eines angestrebten Gerichtsverfahrens begehre, berufe er sich rechtsmissbräuchlich auf Art 15 DSGVO. Die begehrte Information beeinträchtige die Prozessposition der Beklagten und unterliege daher einem berechtigten Geheimhaltungsinteresse der Beklagten gemäß § 4 Abs 6 DSG iVm Art 15 Abs 4 DSGVO.
Gemäß Art 15 DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung-VO [EU] 2016/679) hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet wurden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf die Information gemäß Art 15 Abs 1 lit a bis h DSGVO, sowie auf kostenlose Übermittlung einer Kopie dieser Daten (Abs 3).
Der Zweck dieses Auskunftsrechts liegt nach dem ErwGr 63 insbesondere darin, dass die betroffene Person Grundlegendes über die Verarbeitung ihrer Daten erfahren kann, insbesondere ob und welche Daten der Verantwortliche über sie verarbeitet und ob dies rechtmäßig geschieht.
Nach Art 12 Abs 5 DSGVO ist die Auskunft unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Bei offenkundig unbegründeten oder - insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung - exzessiven Anträgen einer betroffenen Person kann der Verantwortliche entweder ein angemessenes Entgelt verlangen, oder sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. Der Verantwortliche hat den Nachweis für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags zu erbringen.
Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person nach Art 15 Abs 1 DSGVO steht unter keinen Voraussetzungen. Es muss insbesondere nicht mit einem Rechtsschutzinteresse begründet werden (vgl Haidinger in Knyrim, DatKomm Art 15 DSGVO Rz 25 mwN). Der Verantwortliche kann den Antrag nicht allein deswegen ablehnen, weil der Betroffene primär die Beweismittelbeschaffung beabsichtigt (vgl Haidinger aaO Rz 14).
Der EuGH stellte in seinem Urteil vom 26. Oktober 2023 zu C-307/22 klar, dass die Auskunftsverpflichtung auch dann besteht, wenn der betreffende Auskunftsantrag mit einem anderen als den in Satz 1 des ErwGr 63 der DSGVO genannten Zwecken begründet wird. Schon daraus, dass die betroffene Person nach der DSGVO nicht verpflichtet ist, ihren Auskunftsantrag zu begründen, folge, dass ein solcher auch nicht davon abhängig sein kann, dass einer der im ersten Satz des 63. ErwGr der DSGVO genannten Gründe geltend gemacht wird (EuGH C-307/22 Rn 38, 43, 51f).
Ein Auskunftsbegehren ist also nicht „offenkundig unbegründet“ oder rechtsmissbräuchlich, wenn damit datenschutzfremde Ziele verfolgt werden. Schließlich wird häufig eine betroffene Person erst durch die Erfüllung des Auskunftsrechts in die Lage versetzt werden, ihre weiteren Rechte geltend zu machen ( Haidinger aaO Rz 1 mwN).
Das bedeutet, dass eine Auskunftsverpflichtung auch dann besteht, wenn der Auskunftsberechtigte - hier der Kläger - mit seinem Auskunftsersuchen einen anderen Zweck als jenen, von der Verarbeitung ihrer Daten Kenntnis zu nehmen und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen, verfolgt (vgl insgesamt auch OLG Linz 1 R 83/24t, 4 R 57/24s, 6 R 171/24w; OLG Wien 14 R 48/24t).
Die Rechtsansicht der Beklagten, das Auskunftsersuchen des Klägers sei deshalb rechtsmissbräuchlich, weil er es ausschließlich aufgrund eines im Anschluss anzustrebenden Gerichtsverfahrens begehre, wird vom Berufungsgericht nicht geteilt. Richtig ist, dass (auch) das Unionsrecht unter einem allgemeinen Missbrauchsvorbehalt steht (vgl etwa 9 Ob 102/22y). Entgegen der Ansicht der Beklagten sieht der EuGH einen Rechtsmissbrauch im Zusammenhang mit Auskunftsanträgen nach Art 15 DSGVO dann gegeben, wenn die Anträge (im Sinn von Art 12 Abs 5 Satz 2 DSGVO) „offenkundig unbegründet“ oder - insbesondere im Fall häufiger Wiederholung - „exzessiv“ sind (C-307/22 Rd 31). Für beides bietet der festgestellte Sachverhalt keinen Anhaltspunkt.
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs liegt Rechtsmissbrauch (Schikane) nur dann vor, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses Missverhältnis besteht. Es muss also der Schädigungszweck bzw das unlautere Motiv der Rechtsausübung so augenscheinlich im Vordergrund stehen, dass andere Ziele völlig in den Hintergrund treten. Die Behauptungs- und Beweislast dafür trifft immer denjenigen, der den Rechtsmissbrauch behauptet (RS0026265 ua).
Weder aus dem festgestellten Sachverhalt noch unter Zugrundelegung des Vorbringens der Beklagten sind Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch zu erkennen. Das festgestellte Motiv des Klägers, nach der Auskunftserteilung in weiterer Folge auch die Möglichkeit zu haben, den bei den Online-Glücksspielen erlittenen Verlust (infolge nichtiger Rechtsgeschäfte) gerichtlich geltend zu machen, ist weder unlauter noch tritt das berechtigte Auskunftsrecht des Klägers hinter ein allenfalls beeinträchtigtes Interesse der Beklagten an der Geheimhaltung der Daten; ein Schädigungszweck ist ebenfalls nicht festgestellt. Es muss dem Kläger selbstverständlich unbenommen bleiben, nach oder neben der jedenfalls zulässigen Datenüberprüfung den sich aus diesen Unterlagen allfällig ergebenden Saldo einzuklagen. Dabei handelt es sich um ein legitimes Interesse des Klägers, das keinesfalls nur auf eine Schädigung der Beklagten hinausläuft. Auch die DSGVO bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Auskunftsrecht zwecks Stärkung der eigenen Position in einem Rechtsstreit verweigert werden dürfe.
Soweit die Berufungswerberin schließlich ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse gemäß § 4 Abs 6 DSG iVm Art 15 Abs 4 DSGVO aufgrund der durch die Informationsherausgabe drohenden Schwächung ihrer Prozessposition (gemeint in einem zukünftigen Leistungsverfahren wegen Glücksspielverlusten) behauptet, begründet sie dies nicht näher. Sie argumentiert nur wieder damit, dass das Auskunftsersuchen (wegen Rechtsmissbrauchs) nicht rechtmäßig sei.
Richtig ist, dass nach § 4 Abs 6 DSG und dem ErwGr 63 der DSGVO das Auskunftsrecht die Rechte und Freiheiten anderer Personen - wozu auch der Verantwortliche zählt -, etwa Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse oder Rechte des geistigen Eigentums und insbesondere das Urheberrecht an Software, nicht beeinträchtigen soll ( HaidingeraaO Rz 3, 49, 51ff mwN). Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass der betroffenen Person jegliche Auskunft verweigert wird (ErwGr 63 letzter Satz; vgl auch 6 Ob 19/23x).
Dass Rechte Dritter (bzw ihre eigenen) durch die Entsprechung des Auskunftsbegehrens beeinträchtigt würden, behauptet die Beklagte gar nicht. Vielmehr begründet sie ihre Rechtsansicht ausschließlich mit der von ihr befürchteten Schwächung ihrer Rechtsposition im erwarteten Folgeprozess. Abgesehen davon, dass der Kläger auch im Wege eines Rechnungslegungsbegehrens nach Art XLII EGZPO eine entsprechende Auskunft der Beklagten erzwingen könnte, sodass im Vergleich dazu ihre Rechtsposition im Folgeprozess durch die Datenauskunft nicht geschwächt wäre, begehrt der Kläger lediglich die Daten aus einer gemeinsamen Geschäftsverbindung, sodass ein „Geheimnis“ der Beklagten ihm gegenüber nicht ersichtlich ist (vgl zum Begriff des Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses: Haidinger aaO Rz 51/1).
Da somit ein Verweigerungsrecht nicht erfolgreich aufgezeigt werden konnte, besteht der Anspruch der Klägerin auf Auskunft im Sinn des Art 15 Abs 1 DSGVO zu Recht, sodass auch der Berufung ein Erfolg versagt bleiben musste (vgl insgesamt auch OLG Linz 1 R 83/24t, 4 R 57/24s, 6 R 171/24w; OLG Graz 4 R 71/24d, 4 R 74/24w; OLG Wien 15 R 50/24v, 13 R 47/24p, 4 R 64/24x).
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 50, 41 ZPO.
Eine Bewertung des Entscheidungsgegenstandes hatte zu unterbleiben, weil es sich nach gefestigter höchstgerichtlicher Rechtsprechung beim Auskunftsanspruch nach der DSGVO um einen höchstpersönlichen Anspruch handelt, der einer Bewertung durch Geld nicht zugänglich ist (vgl RS0042418 [T12, T17], insbesondere 6 Ob 127/20z; OLG Wien 14 R 48/24t; OLG Linz 1 R 83/24t ua).
Die ordentliche Revision war gemäß § 502 Abs 1 ZPO zuzulassen, weil eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu der Frage fehlt, ob ein DSGVO-Auskunftsbegehren verweigert werden kann, wenn der Auskunftsberechtigte damit einen anderen Zweck als jenen, die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu überprüfen, verfolgt.