Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Rofner und Mag. Kitzbichler als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei Ruhende Verlassenschaft nach dem am ** verstorbenen, zuletzt in ** wohnhaft gewesenen A* , vertreten durch Dr. Ingrid Neyer, Rechtsanwältin in Feldkirch, als Verlassenschaftskuratorin, gegen die beklagten Parteien 1.) B* , und 2.) C* AG , beide vertreten durch Mag. Bernd Widerin, Dr. Martin Sam, Rechtsanwälte in Bludenz, wegen (zuletzt) EUR 102.864,06 s.A., über die Berufung der beklagten Parteien (Berufungsinteresse EUR 57.068,31 s.A.) gegen das Teil Zwischenurteil des Landesgerichts Feldkirch vom 16.7.2024, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird k e i n e Folge gegeben.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.
E NTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Am 6.12.1993 ereignete sich in ** auf einem Schutzweg ein Verkehrsunfall, an dem der am ** geborene A* (im Folgenden: der Kläger) als Fußgänger sowie die Erstbeklagte als Lenkerin eines bei der Zweitbeklagten aufrecht haftpflichtversicherten PKWs beteiligt waren. Infolge dieses Unfalls erlitt der Kläger massive Schädel und Hirnverletzungen. Im Verfahren F* des Erstgerichts wurde rechtskräftig die (gesamtschuldnerische) Haftung der Beklagten für sämtliche künftige Folgen aus diesem Verkehrsunfall festgestellt.
Gegenstand des weiteren Verfahrens G* des Erstgerichts waren Verdienstentgangsansprüche des Klägers für die Jahre 2001 bis 2014 samt zu erwartender Steuerbelastung sowie ein Rentenbegehren ab 1.1. (richtig) 2015. Dieses Verfahren wurde mit Urteil des Erstgerichts vom 12.4.2016 abgeschlossen.
Am 26.12.2013 hatte der Kläger einen Schlaganfall erlitten.
Im nunmehrigen Verfahren strebte der Kläger zunächst den Ersatz weiteren Verdienstentgangs aus verschiedenen Gründen an, welche Ansprüche die Beklagten bestritten. Es folgten Klagsausdehnungen und einschränkungen.
Nach Vorliegen eines neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens vom 31.10.2021 (ON 61) – nach dessen Inhalt der am 26.12.2013 erlittene Schlaganfall in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 6.12.1993 steht und diverse psychische Beeinträchtigungen des Klägers in erster Linie auf das beim Verkehrsunfall erlittene Schädel Hirn Trauma zurückzuführen sind – und eines berufskundlichen Ergänzungsgutachtens (ON 69) sowie (weiterer) Ergänzung dieser beiden Gutachten (ON 77 und 84) brachte der Kläger weiter vor (ON 94), aus diesen Sachverständigengutachten ergäbe sich (zusammengefasst), dass der von ihm erlittene Schlaganfall nicht unfallkausal und er ab diesem Zeitpunkt (26.12.2013) fiktiv arbeitsunfähig gewesen wäre, sodass ab diesem Zeitpunkt von einem Ausscheiden aus dem Arbeitsmarkt auszugehen sei. Auch diesfalls habe der Kläger Anspruch auf Ersatz des Einkommensverlusts, der sich durch die unfallkausal vorzeitige Pensionierung ergäbe. Mit dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben erleide der Kläger einen Einkommensverlust (eine von ihm so bezeichnete Pensionslücke ) in Höhe der Differenz zwischen der seit dem Verkehrsunfall vom 6.12.1993 bezogenen Invaliditätspension einerseits und der im Zusammenhang mit dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben (fiktiv) erhaltenen Invaliditätspension als Folge des Schlaganfalls, wobei als Stichtag vorsichtshalber der 1.1.2014 herangezogen werde. Ab diesem Zeitpunkt bestehe somit ein Anspruch des Klägers auf Ersatz der Pensionslücke, die sich – im Detail berechnet – auf EUR 36.994,29 belaufe.
Per 1.5.2004 sei der Kläger in einem zehnjährigen Beschäftigungsverhältnis gestanden. Bis zu seinem Pensionsantritt am 1.1.2014 hätte er sich also in einem durchgehenden Beschäftigungsverhältnis über 18 Jahre hinweg befunden. Ihm sei daher ein Anspruch auf Abfertigung „alt“ zugekommen, der sich auf EUR 20.074,02 belaufe und der ihm aufgrund des verfahrensgegenständlichen Unfalls entgangen sei.
Insgesamt begehrte der Kläger mit diesem Schriftsatz die Zahlung von EUR 102.864,06 s.A. (neben einer nicht mehr relevanten Rente).
Die Beklagten bestritten Grund und Höhe der zuletzt erhobenen Ansprüche des Klägers, sprachen sich gegen die Zulassung der Klagsänderung aus und wendeten Verjährung ein (ON 95).
In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 7.3.2023 erörterte das Erstgericht , dass es sich beim nunmehrigen Klagsvorbringen im Hinblick auf die Pensionslücke und Abfertigung um eine Klagsänderung handle und Klagsänderungen nach ständiger Rechtsprechung tunlichst zuzulassen seien. Hierauf verkündete es den Beschluss, die Klagsänderung „im Schriftsatz vom 28.2.2023 [ON 94] im Hinblick auf die Abfertigung zuzulassen“ (ON 96).
Mit 25.4.2023 gab die Klagsvertreterin bekannt, dass der Kläger am 3.4.2023 verstorben sei, worauf die Bezeichnung der klagenden Partei wie aus dem Kopf dieser Entscheidung ersichtlich berichtigt wurde. Mit weiterem Beschluss vom 27.4.2023 wurde das Verfahren gemäß § 155 Abs 1 ZPO unterbrochen. Über Antrag der nunmehrigen Klägerin wurde das Verfahren mit Beschluss vom 18.7.2023 fortgesetzt (ON 101 verso, 102, 104 und bei ON 104 verso).
Im am 28.9.2023 eingebrachten Schriftsatz führten die Beklagten weiter aus, auch wenn das Erstgericht die Klagsänderung zugelassen habe, ändere dies nichts daran, dass die Geltendmachung der angeblichen Pensionslücke ebenso verjährt sei wie die im Jahr 2023 erstmals geltend gemachten Abfertigungsansprüche. Außerdem enthält dieser Schriftsatz Bestreitungen zu den beiden weiters streitverfangenen Ansprüchen auf Abgeltung einer Einkommenssteuerdifferenz sowie einer Zurückzahlung der Ausgleichszulage (ON 106). Im Weiteren (ON 118) vertieften die Beklagten ihren Verjährungseinwand und wendeten hiezu ergänzend ein, dem Kläger seien Schaden bzw Ursache des Schadens bekannt gewesen, zumal er erstmals nach dem Schlaganfall im Jahr 2013 eine halbseitige Lähmung erlitten habe. Es sei nicht richtig, dass er erstmals nach Vorliegen des berufskundlichen Gutachtens Kenntnis davon erlangt habe, dass er nicht mehr auf dem Arbeitsmarkt vermittelbar sei; dies sei jedenfalls nach dem Schlaganfall im Jahr 2013 völlig klar gewesen.
Die Klägerin entgegnete dem Verjährungseinwand, mit dem neurologisch psychiatrischen Gutachten habe sich ergeben, dass die geistigen Einschränkungen des Klägers bereits auf die Unfallfolgen aus dem Jahr 1993 zurückzuführen seien und nicht dem Schlaganfall zugeordnet werden könnten. Ihm sei nach dem Schlaganfall im Krankenhaus noch mitgeteilt worden, dass dieser als Folge der schweren Schädel Hirn Verletzungen und der jahrelangen Stresssituation der Gerichtsverfahren angesehen werde. Die hauptsächlichen Einschränkungen des Klägers seien im psychischen Bereich gelegen und hätten diese zur Invaliditätspension im Juli 1997 geführt. Für den Kläger sei aufgrund der unfallkausalen schweren Verletzungen zwischen der Zeit vor dem Schlaganfall und der Zeit nach erfolgter Rehabilitation kein Unterschied der Einschränkungen erkennbar gewesen. Er sei bereits vor dem Schlaganfall aufgrund des Unfalls im Jahr 1993 auf eine Gehhilfe angewiesen gewesen; daran habe sich auch nach erfolgter Rehabilitation nach dem Schlaganfall nichts geändert. Zudem sei dieser von den behandelnden Ärzten stets in Verbindung mit dem schweren Verkehrsunfall und den damals erlittenen Verletzungen in Zusammenhang gebracht worden. Erstmals mit Vorliegen des neurologisch psychiatrischen Gutachtens in diesem Verfahren sei dem Kläger bekannt geworden, dass der Schlaganfall mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mit dem Verkehrsunfall zusammenhänge und der Kläger bereits aufgrund des Schlaganfalls aus dem Arbeitsleben ausgeschieden wäre. Frühestens mit Vorliegen des Gutachtens vom 31.10.2021 beginne der Lauf der Verjährungsfrist aufgrund Kenntnis von Schaden und Schädiger. Im Hinblick darauf, dass der Kläger schon mehrere Jahre lang „komplett“ arbeitsunfähig gewesen sei aufgrund der schweren unfallbedingt erlittenen Hirnverletzungen sei für ihn kein dauerhafter Unterschied zum Zustand vor dem Schlaganfall erkennbar gewesen.
Mit Teil Zwischenurteil zur Verjährung gemäß § 393a ZPO vom 16.7.2024 verwarf das Erstgericht die Einrede der Verjährung betreffend die aus dem Titel der Abfertigung und der Pensionslücke geltend gemachten Ansprüche. Hiebei ging es zunächst vom eingangs referierten Sachverhalt und im Weiteren von folgenden – soweit im Berufungsverfahren umkämpft kursiv hervorgehobenen – Feststellungen aus:
„Der vom Kläger am 26.12.2013 erlittene Schlaganfall ist nicht auf die beim Unfall im Jahr 1993 erlittenen Schädel und Hirnverletzungen zurückzuführen; dieser steht in keinem Zusammenhang mit dem Unfall aus dem Jahr 1993. Der Kläger erlitt den Schlaganfall im Jahr 2013 unabhängig von den Unfallfolgen.
(a) Dem Kläger wurde nach seinem Schlaganfall von den behandelnden Ärzten mitgeteilt, dass dieser eine Folge der beim Unfall im Jahr 1993 erlittenen Schädel und Hirnverletzungen sei, wobei auch die unzähligen Gerichtsverfahren, die der Kläger infolge des Verkehrsunfalls zu führen hatte, zur Entstehung des Schlaganfalls beigetragen hätten .
(b) Der Kläger ging daher davon aus, dass der Schlaganfall im Jahr 2013 eine Folge des Unfalls aus dem Jahr 1993 war . Es kam ihm nicht in den Sinn, dass dieser Schlaganfall unfallsfremde Ursachen haben könnte und er somit unabhängig von dem Unfall aus dem Jahr 1993 ab dem Schlaganfall eine Invaliditätspension beziehen hätte müssen. Abgesehen davon (c) hatte der Kläger subjektiv nicht den Eindruck, durch den Schlaganfall körperlich und geistig mehr als vor dem Schlaganfall beeinträchtigt zu sein .
(d) Auch außenstehenden Dritten stellte sich der Gesundheitszustand des Klägers nach dem Schlaganfall nicht schlechter als vor dem Schlaganfall dar, zumal der Kläger auch vor dem Schlaganfall bereits eine Gehhilfe benötigte.
(e) Erstmals aufgrund des im gegenständlichen Verfahren eingeholten Gutachtens des neurologischen Sachverständigen vom 31.10.2021 war für den Kläger erkennbar, dass der Schlaganfall nicht mit dem Verkehrsunfall aus dem Jahr 1993 zusammenhing und der Kläger aufgrund des Schlaganfalls ohne einen Zusammenhang mit dem Unfall aus dem Arbeitsleben ausgeschieden wäre. “
Diese Feststellungen gründete das Erstgericht im Wesentlichen auf die Aussage der Klagsvertreterin als Zeugin, deren Schilderung lebensnah und plausibel gewesen sei.
Rechtlich vertrat es die Auffassung, die Verjährungsfrist werde erst in Gang gesetzt, wenn die Kenntnis des Geschädigten über den Schadenseintritt, die Person des Schädigers und den Ursachenzusammenhang zwischen Schaden und schadensstiftenden Verhalten einen solchen Grad erreiche, dass mit Aussicht auf Erfolg geklagt werden könne. Da der Kläger erstmals mit Vorliegen des neurologischen Gutachtens in diesem Verfahren erkennen habe können, dass er auch ohne den Unfall aus dem Jahr 1993 nach seinem Schlaganfall nicht mehr erwerbstätig gewesen wäre und er einen Schaden in Form der nunmehr geltend gemachten Pensionslücke erlitten habe sowie sein Anspruch auf Abfertigung ohne den Unfall infolge des Schlaganfalls eingetreten wäre, seien die insoweit geltend gemachten Ansprüche nicht verjährt. Zwar gelte die erforderliche Kenntnis auch in dem Zeitpunkt als erlangt, in dem sie dem Geschädigten bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre; da die Ärzte dem Kläger im Zuge der Behandlung nach dem Schlaganfall aber mitgeteilt hätten, dass dieser auf die massiven Hirnverletzungen infolge des Verkehrsunfalls im Jahr 1993 zurückzuführen sei, habe kein Anlass bestanden, Erkundigungen in die Richtung anzustellen, ob der Schlaganfall auf eine unfallfremde Ursache zurückzuführen sei.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die rechtzeitige Berufung der Beklagten aus den Rechtsmittelgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Aktenwidrigkeit, unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das bekämpfte Urteil im Sinn einer Stattgebung der Verjährungseinrede abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungs und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt in ihrer rechtzeitigen Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel der Gegenseite den Erfolg zu versagen.
Nach Art und Inhalt der geltend gemachten Rechtsmittelgründe war über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung zu befinden (§ 480 Abs 1 ZPO). Hiebei erwies sie sich als nicht berechtigt .
1. Vorweg ist aus systematischen Gründen auf die – unstrittig erfolgte – Klagsänderung einzugehen:
1.1. Hat sich der Beklagte – wie hier die Beklagten – ausdrücklich gegen die Zulassung einer nach Streitanhängigkeit vorgenommenen Klagsänderung ausgesprochen, muss das Prozessgericht über die Zulassung der Klagsänderung mit Beschluss entscheiden (RIS Justiz RS0039438). Dieser Beschluss kann stets mit Rekurs angefochten werden ( Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka ZPO 5 § 235 ZPO Rz 8). Mündlich verkündete Beschlüsse – wie hier – sind den bei der Verkündung anwesenden Parteien in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen, wenn der Partei ein Rechtsmittel gegen den Beschluss zusteht (§ 426 Abs 1 Satz 2 ZPO). Letzteres unterblieb hier, schadet aber im Ergebnis nicht.
1.2. Verhandelte das Prozessgericht über die geänderte Klage ohne solche Beschlussfassung muss der Beklagte das Vorgehen des Gerichts in der Berufung gegen das über die geänderte Klage ergehende Urteil ausdrücklich rügen. Tut er dies nicht, ist die Klagsänderung als vom Beklagten genehmigt anzusehen (RIS Justiz RS0039438). Vielmehr muss dies gelten, wenn der Beschluss gefasst, aber bloß nicht ausgefertigt wird. Die Rechtsmittelwerber gehen in ihrer Berufung bloß an einer Stelle und am Rande auf die erfolgte Klagsänderung ein, indem sie formulieren, diese hätte vom Erstgericht nicht zugelassen werden dürfen (RMS 10 Mitte). Bei dieser Wendung handelt es sich letztlich bloß um eine begründungslos gebliebene Ablehnung der Richtigkeit von rechtlichen Schlussfolgerungen des Erstgerichts, sodass die Rechtsrüge (und nur als solche könnte diese Wendung verstanden werden) nicht gehörig ausgeführt ist (RIS Justiz RS0041719). Damit wird die erfolgte Klagsänderung aber nicht wirksam bekämpft, sodass sie im Ergebnis als genehmigt anzusehen ist.
1.3. Somit ist eine Rückleitung des Aktes an das Erstgericht, mit dem Auftrag, den Beschluss über die Klagsänderung auszufertigen, entbehrlich und genügt im Übrigen der Hinweis darauf, dass die Begründung des Erstgerichts für die Zulassung der Klagsänderung der ständigen Judikatur des Höchstgerichts entspricht (RIS Justiz RS0039441).
2. Des Weiteren gibt das Rechtsmittel Anlass für die Erörterung nachstehender Grundsätze des Rechtsmittelverfahrens:
2.1. Eine Aktenwidrigkeit ist nur gegeben, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen werden, das heißt wenn der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstückes unrichtig wiedergegeben und infolge dessen ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen wurde, nicht aber schon dann, wenn das aufgrund der Beweisaufnahme gewonnene Sachverhaltsbild bloß vom Parteienvorbringen abweicht. Erwägungen der Tatsacheninstanzen, weshalb ein Sachverhalt als erwiesen angenommen oder bestimmte Feststellungen nicht getroffen werden können, fallen in das Gebiet der Beweiswürdigung, können daher keine Aktenwidrigkeit bilden (RIS
Soweit das Rechtsmittel in seine Beweisrüge immer wieder die Behauptung einer Aktenwidrigkeit einflicht (RMS 2, 3, 7), wird in diesem Sinn keine Aktenwidrigkeit aufgezeigt, sondern in Wahrheit der Rechtsmittelgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung geltend gemacht.
2.2. Die Geltendmachung dieses Berufungsgrunds erfordert die bestimmte Angabe, welche Beweise der Erstrichter unrichtig gewürdigt hat, aus welchen Erwägungen sich dies ergibt und welche Tatsachenfeststellungen bei richtiger Beweiswürdigung aufgrund welcher Beweismittel zu treffen gewesen wären; es genügt nicht, die ersatzlose Streichung einer Feststellung anzustreben (RIS Justiz RS0041835 [T1, T4]).
Soweit die Rechtsmittelwerber somit die Unterlassung der hier mit (b) bezeichneten Feststellung anstreben (RMS 3) oder formulieren, die mit (d) bezeichnete Feststellung hätte nicht getroffen werden dürfen (RMS 5), ist die Beweisrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Dasselbe gilt für den angestrebten Entfall der hier mit (e) bezeichneten Feststellung, weil die Formulierung, die Feststellung hätte nicht getroffen werden dürfen, auf deren angestrebten ersatzlosen Entfall abzielt.
2.3. Mehrere Berufungsgründe sind grundsätzlich nicht gemeinsam auszuführen, insofern die Ausführungen aber mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, welcher Berufungsgrund dargestellt werden soll, darf die Berufung nicht gemäß § 474 Abs 2 ZPO verworfen werden (RIS Justiz RS0041768, RS0041911).
Der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung (RMS 6) existiert nicht. In diesem Teil des Rechtsmittels wird jedoch reklamiert, die Beweiswürdigung des Erstgerichts sei mangelhaft und halte schon einer oberflächlichen Überprüfung nicht stand.
Wohl kann eine mangelhafte Beweiswürdigung eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens begründen. Bei der Entscheidung von Beweiswürdigungsfragen nach freier Überzeugung liegt aber keine Mangelhaftigkeit darin, wenn bei der gemäß § 272 Abs 3 ZPO vorzunehmenden Begründung dieser Entscheidung ein Umstand nicht erwähnt wurde, der noch erwähnt werden hätte können oder eine Erwägung nicht angestellt wurde, die noch angestellt werden hätte können, oder dass die Begründung sich mit der einer Partei günstigen Zeugenaussage nicht auseinandersetzt oder auf bestimmte Zeugenaussagen nicht Bezug nimmt (RIS Justiz RS0040180).
In diesem Sinn begründet es schon an sich keine Mangelhaftigkeit, dass das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung nicht gesondert auf die Ausführungen des neurologisch psychiatrischen Sachverständigen Bezug genommen, sondern sich im Wesentlichen ausschließlich auf die Angaben der erwähnten Zeugin gestützt hat. Im Übrigen übersieht die Argumentation der Rechtsmittelwerber, der genannte Sachverständige habe ausgeführt, dass der Kläger anlässlich des Schlaganfalls eine Halbseitenlähmung erlitten habe, und dass es unerfindlich sei, wie auf dieser Basis das Erstgericht habe feststellen können, der Kläger habe subjektiv nicht den Eindruck gewonnen, durch den Schlaganfall körperlich oder geistig mehr beeinträchtigt zu sein, dass der Kläger ja schon vor dem Schlaganfall massivst beeinträchtigt war, sodass dieses subjektive Empfinden des Klägers keinesfalls ungewöhnlich ist. Im Übrigen ist auf diese Aspekte in Behandlung der Beweisrüge einzugehen und genügt an dieser Stelle der Hinweis, dass aus der bekämpften Entscheidung völlig eindeutig hervorgeht, aufgrund welcher Erwägungen das Erstgericht zu den beanstandeten Feststellungen gelangte, sodass vom Vorliegen einer mangelhaften Begründung keine Rede sein kann.
2.4. Ein Rechtsmittel ist eine in sich geschlossene selbständige Prozesshandlung, die – jedenfalls im streitigen Verfahren – durch Bezugnahme auf den Inhalt anderer Schriftsätze nicht ergänzt werden kann. Es ist daher nicht zulässig, sich bei Ausführung eines Rechtsmittels mit dem Hinweis auf Ausführungen in einem anderen Schriftsatz zu begnügen. Der in einer Verweisung liegende Inhaltsmangel eines Rechtsmittels ist überdies nicht verbesserungsfähig (1 Ob 15/02s, 6 Ob 10/10d; RIS Justiz RS0043616). Der Verweis auf den Schriftsatz vom 1.12.2020 (RMS 3) ist sohin unbeachtlich.
2.5. Wie bereits angerissen hat das Erstgericht die beanstandeten Feststellungen im Wesentlichen mit den Angaben der Klagsvertreterin als Zeugin begründet, die unter anderem dargelegt hat, der Kläger habe ihr geschildert, man habe ihm im Krankenhaus damals (nach dem Schlaganfall) gesagt, dass der Schlaganfall wegen der Hirnverletzungen vom Unfall überhaupt erst aufgetreten sei (ON 118 S 4/5). Die Rechtsmittelwerber bezeichnen die Zeugin somit objektiv richtig als solche vom Hörensagen und orten in diesem Zusammenhang einen Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz (RMS 7). An anderer Stelle räumen sie jedoch selbst ein, dass Beweise vom Hörensagen nicht generell unzulässig seien und die Frage, welcher Beweiswert derartigen mittelbaren Beweisergebnissen zuzubilligen sei, eine Frage der Beweiswürdigung darstelle (RMS 8). Damit sind sie im Recht (siehe dazu ausführlich OLG Innsbruck 13 Ra 4/24x), sodass auf diesen Aspekt in Behandlung der Beweisrüge einzugehen ist.
3. Mit dieser wenden sich die Berufungswerber gegen die oben gesondert und kursiv wiedergegebenen Sachverhaltsannahmen des Erstgerichts. Soweit die Beweisrüge überhaupt gesetzeskonform ausgeführt ist (Punkt 2.2. oben) ist sie nicht berechtigt:
3.1. Anstelle der oben mit (a) und (b) bezeichneten Sachverhaltsannahmen werden (unter anderem) damit im Wesentlichen korrespondierende Negativfeststellungen angestrebt, gleichfalls zu den subjektiven Empfindungen des Klägers. Die Rechtsmittelwerber sind aber nicht in der Lage, Beweisergebnisse aufzuzeigen, die ihren Standpunkt stützen könnten: Eine Unglaubwürdigkeit der Angaben der als Zeugin einvernommenen Klagsvertreterin können die Rechtsmittelwerber sachlich nicht begründen. Überdies werden die Feststellungen durch den Inhalt des von dieser Zeugin erstellten Aktenvermerks vom 7.3.2023 gestützt (Beilage BB). Die Beklagten haben die Übereinstimmung dieser Urkunde mit dem Original anerkannt und zu deren Richtigkeit auf deren Prozessstandpunkt verwiesen (ON 118 S 4). Damit wurde die Richtigkeit dieser Urkunde nicht einmal bestritten (vgl 2 Ob 36/14d ErwGr 2.4.). Auch aus dieser Urkunde geht völlig eindeutig hervor, dass dem Kläger von den ihn nach dem Schlaganfall behandelnden Ärzten (in **) mitgeteilt wurde, dass der Schlaganfall von seiner schweren Hirnschädigung vom Unfall und vom Dauerstress mit den Gerichtsverhandlungen komme. Mangels gegenteiliger Beweisergebnisse und auch im Hinblick auf das Urkundenerklären der Beklagten liegt überhaupt kein Grund vor, an der Richtigkeit dieser Urkunde zu zweifeln, die vollinhaltlich mit den Angaben der angesprochenen Zeugin übereinstimmt.
3.2. „Anstelle“ der Feststellung zum subjektiven Eindruck des Klägers (c) wird die Feststellung gewünscht, der Kläger sei nach dem Schlaganfall zusätzlich körperlich und geistig beeinträchtigt gewesen. Damit wird aber ein objektiver Aspekt angesprochen, während sich die bekämpfte Feststellung mit einem subjektiven Eindruck des Klägers befasst. Damit mangelt es insoweit an einem Austauschverhältnis zwischen bekämpfter und angestrebter Feststellung, sodass die Beweisrüge nicht ordnungsgemäß ausgeführt ist (RIS Justiz RI0100145).
3.3. Zur oben mit (d) bezeichneten Feststellung wird überhaupt keine Ersatzfeststellung angestrebt. Damit genügt der Hinweis auf die Bekanntgabe des Klagsvertreters in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 12.3.2024 (ON 118 S 5), wonach auch ihm im Zuge des Verfahrens nichts von Lähmungen beim Kläger aufgefallen sei. Diese Erklärung kann sich nur auf den Gesundheitszustand des Klägers vor und nach dem Schlaganfall beziehen.
3.4. Auch anstelle der mit (e) bezeichneten Sachverhaltsannahme wird keine Alternativfeststellung begehrt. Davon abgesehen, dass diese Sachverhaltsannahme im Hinblick auf den bereits wiedergegebenen Verfahrensgang sowie die zuvor behandelten Feststellungen geradezu zwingend ist, ergibt sich deren Richtigkeit zwar nicht ausdrücklich, aber hinreichend deutlich aus der Aussage der als Zeugin einvernommenen Klagsvertreterin, wonach der Kläger sehr überrascht gewesen sei, dass Gutachten vorlägen, wonach der Schlaganfall alleine zur Arbeitsunfähigkeit geführt hätte, weil er noch nicht wirklich einen Unterschied durch den Schlaganfall in seinem Zustand dann bemerkt habe (ON 118 S 2 bis 6, insbesondere 5; gleichfalls aus dem schon erwähnten Aktenvermerk Beilage BB).
3.5. Insgesamt schlägt die Beweisrüge somit nicht durch.
4. Unter Punkt 2b des Rechtsmittels führen die Berufungswerber aus, es wäre Sache des Klägers gewesen, entsprechende Beweisanbote zu machen, damals behandelnde Ärzte anhand der Krankengeschichte zu benennen und damit zu beweisen (und nicht nur zu behaupten), dass die damals behandelnden Ärzte die vom Erstgericht zu Unrecht festgestellte Aussage gegenüber dem Kläger überhaupt getätigt haben; diese Versäumnis und die daraus resultierenden prozessualen Konsequenzen müsse sich der Kläger anlasten lassen (und könne sich nicht auf eine Aussage vom zweimaligen Hörensagen berufen).
Sollten die Berufungswerber in diesem Zusammenhang auf einen Verfahrensmangel infolge Unterbleibens der Aufnahme von Zeugenbeweisen reflektieren, ist dem schon entgegen zu halten, dass nicht einmal in der Berufung diese Zeugen namhaft gemacht werden. Noch viel weniger haben die Beklagten in erster Instanz einen Beweisantrag in diese Richtung gestellt, sodass sie sich nicht nunmehr darin beschwert erachten können, dass die erwähnten Zeugen nicht einvernommen wurden.
5. Als sekundären Feststellungsmangel macht das Rechtsmittel geltend, das Erstgericht hätte feststellen müssen, dass in Anbetracht des Schlaganfalls vom 26.12.2013 dem Kläger bewusst bzw bewusst sein hätte müssen, dass er zu keiner Erwerbsfähigkeit mehr in der Lage gewesen wäre. Außerdem wird eine Erkundigungspflicht bzw Obliegenheit des Geschädigten angesprochen, wonach sich ein solcher nicht einfach passiv verhalten und es darauf ankommen lassen darf, dass er von der Person des Ersatzpflichtigen oder den sonstigen anspruchsrelevanten Umständen eines Tages zufällig Kenntnis erlange.
5.1. Der Vorwurf des rechtlichen Feststellungsmangels kann nicht erfolgreich erhoben werden, wenn zu einem bestimmten Thema ohnehin Feststellungen getroffen wurden, mögen diese auch den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers zuwiderlaufen (10 ObS 325/00t, 9 ObA 92/00w). Soweit der gewünschten „Feststellung“ ein Tatsachensubstrat zu entnehmen ist, ist das Erstgericht vom Gegenteil ausgegangen, sodass dieser Teil der Rechtsrüge ins Leere geht.
5.2. Richtig ist, dass die Verjährungsfrist im Sinn des § 1489 ABGB grundsätzlich zu laufen beginnt, wenn die geforderte Tatsachenkenntnis von Schaden und Person des Schädigers soweit ausgereift ist, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann und sich auch der Laie nicht einfach „zurücklehnend“ passiv verhalten und auf seine Unwissenheit ausreden kann. Zwar ersetzt die bloße Möglichkeit zur Ermittlung der die Verjährung begründenden Tatsachen ihr Bekanntsein nicht: Kennenmüssen reicht nicht aus. Kann der Geschädigte die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Kenntnisse ohne nennenswerte Mühe erwerben, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkt, in dem sie bei angemessener Erkundigung vorgelegen wäre. Diese Erkundigungsobliegenheit darf aber nicht überspannt werden ( Garber in Schwimann/Neumayr ABGB TaKo § 1489 ABGB Rz 2 und 10 mzN aus der Judikatur des Obersten Gerichtshofs).
Völlig richtig hat das Erstgericht in diesem Zusammenhang erkannt, dass hier unter den konkreten Umständen des Einzelfalls für den Kläger keine Veranlassung bestand, gesonderte Nachforschungen über die Ursachen seiner Beeinträchtigungen anzustellen, war dem Kläger doch gesagt worden, dass sein Schlaganfall eine Folge der beim Unfall im Jahr 1993 erlittenen Schädel-Hirn-Verletzungen sei. Auch das Rechtsmittel kann nicht aufzeigen, wieso der Kläger nicht auf diese Mitteilung vertrauen durfte. Damit bestand aber für ihn keine Veranlassung für weitere Nachforschungen, sodass er auch eine ihn treffende Obliegenheit nicht verletzt hat.
6. Insgesamt ist daher dem Rechtsmittel, das darüber hinausgehende Fragen nicht anspricht, ein Erfolg zu versagen.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt auch für das Zwischenurteil zur Verjährung nach § 393a ZPO der Kostenvorbehalt nach § 393 Abs 4 ZPO (RIS Justiz RS0128615; 9 Ob 64/17b [für das Rechtsmittelverfahren]). Damit bleibt die Kostenentscheidung der Endentscheidung vorbehalten (RIS Justiz RS0035896).
Im Berufungsverfahren waren im Wesentlichen nicht revisible Tatfragen zu lösen; die Beantwortung einer Rechtsfrage mit der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität stand hingegen nicht an. Damit ist auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist (§ 500 Abs 2 Z 3 ZPO).
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